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Sam
Racegixxer
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Quellen: adac.de; NJW,2007, 443OLG KARLSRUHE, Urteil vom 24.03.2006, Az. 1 U 181/06
1.Wird in einen Pkw-Motor ein leistungssteigernder Chip zur Steuerung der Motorelektronik eingebaut ("Chip-Tuning"), der das Abgasverhalten des Motors ver?ndert, so erlischt die Betriebserlaubnis,
wenn der Einbau des Chips nicht unverz?glich durch einen amtlich anerkannten Sachverst?ndigen abgenommen (? 19 III S.1 Nr.4 c StVZO) und eine Best?tigung nach ? 22 I S.5 StVZO erteilt wird. Das gilt
auch dann, wenn f?r den Chip das Gutachten eines technischen Dienstes nach ? 19 III S.1 Nr.4 a StVZO vorliegt.
2.Wird der Chip wieder ausgebaut, lebt die erloschene Betriebserlaubnis dadurch nicht au-
tomatisch wieder auf.
(Aus den Gr?nden: ...Es besteht kein Anlass, eine technische ?nderung, die an einem Fahrzeug unter Verletzung der daf?r bestehenden gesetzlichen Vorschriften vorgenommen wurde, dadurch zu privilegieren, dass aus der einmal erloschenen Zulassung f?r den Fahrzeughalter g?nstige Rechtsfolgen abgeleitet werden...).
Das Urteil ist meiner Meinung nach auf PC und Co ?bertragbar. Interessant ist, dass nach Entfernung des Chips die BE nicht wieder auflebt, m.a.W. auch nach aufspielen der original Map bleibt die BE des Bikes erloschen.