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Expec
Großgixxer
Themenstarter
Hier mal ein Auszug aus einem "Versicherungs-Lexikon"
vlt ganz n?tzlich
Inhalt:
Abschleppkosten
Allgemeine Wartezeit
Anf?ngerrisiko
Anwaltskosten in der KFZ-Versicherung
Anzeige des Versicherungsfalles
Anzeige von Gefahrumst?nden bei Vertragsabschluss lt.? 16 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Anzeigepflicht
Arglistige T?uschung
Art und Umfang des Schadensersatzes (? 249 BGB)
Arzneimittel
Arztwahl
Attestkosten
Auskunftspflicht
Ausschl?sse in der KFZ-Versicherung
Autoinhaltsversicherung
?rzte
Bagatellsch?den
Beitragsanpassungsklausel
Beitragsermittlung in der Kraftfahrtversicherung
Bergungskosten; aus dem Bereich der Unfallversicherung
Betrieb eines Fahrzeuges
Diebstahl KFZ
Diebstahlersatz
Einbruchdiebstahlversicherung
Einschr?nkung des Versicherungsschutzes in der KFZ-Versicherung (? 2b AKB)
Entwendung in der KFZ-Versicherung
Betriebsfremd
Unterschlagung
Ersatzleistungen in der Fahrzeugversicherung
Fahranf?nger
Fahrzeugversicherung
Auskunftspflicht
Fahrzeugwechsel
Fristlose K?ndigung
F?hrerscheinklausel
Kostenerstattung
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Kurzschlussschaden an der Verkabelung
Kurzzeitkennzeichen
Massenauffahrunf?lle
Mindestdeckungssummen KFZ-Versicherung
Personensch?den
Sachschaden
Panne
Rabatt?bertragung
Rechtsschutzversicherung
Reparaturkosten
Reparaturkosten-?bernahme-Erkl?rung
Saisonkennzeichen
Schadenfreiheitsklasse
Schmerzensgeld
Schuldhafte Herbeif?hrung des Versicherungsfalls (? 61 VVG)
Sofortleistung bei Schwerverletzungen im Rahmen der privaten UV
Telefonkosten im Krankenhaus
Totalschaden
Unberechtigte Fahrer/Schwarzfahrer
Unfall
Unfallflucht
Verdienstausfall i.V.m. einer Fahrzeugversicherung
Versicherungsfreie Personen
Vor?bergehende Stillegung
Wildschaden
Abschleppkosten
Wird ein Kraftfahrzeug bei einem Unfall so schwer besch?digt, dass es abgeschleppt werden muss, weil das Fahrzeug nicht mehr funktionsf?hig ist, so sind die Abschleppkosten ein Folgeschaden und daher als Folge des Unfallschadens grunds?tzlich vom Versicherer des Sch?digers zu ersetzen.
Der Gesch?digte hat in diesem Fall die Pflicht zur Schadenminderung zu beachten. Das bedeutet: Die Abschleppkosten m?ssen angemessen sein. Wenn beispielsweise bei einem Unfall in Norddeutschland die st?ndig benutzte Werkstatt in gr??erer Entfernung liegt, sprich in S?ddeutschland, dann ist dem Gesch?digten durchaus im Sinne der Schadenminderung zuzumuten, dass sein Kraftfahrzeug zu der n?chstgelegenen geeigneten Fachwerkstatt oder bei Totalschaden zur n?chsten Schrottverwertung abgeschleppt wird.
Der Gesch?digte braucht auf keinen Fall - nur um die Abschleppkosten niedrig zu halten - zuzustimmen, wenn sein Fahrzeug statt zu einer anerkannten Fachwerkstatt zu einem Hinterhofbetrieb geschleppt werden soll.
Sch?den, die w?hrend des Abschleppens am Kraftfahrzeug entstehen, werden vom Versicherer nur dann ersetzt, wenn das Abschleppen im Rahmen der ersten Hilfe geschieht. Andere Schadensf?lle beim Abschleppen sind durch die branchen?bliche Versicherung des Abschleppunternehmens gedeckt.
Allgemeine Wartezeit
Sie gilt f?r s?mtliche Leistungen in der Krankenversicherung und betr?gt 3 Monate.
Anf?ngerrisiko
In der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung wird dem statistisch festgestellten Anf?ngerrisiko in bezug auf die Schadentr?chtigkeit durch die Klasse 0 und die Schadenfreiheitsklasse SF 1/2 Rechnung getragen. In der Fahrzeugvollversicherung gilt ?hnliches.
Anwaltskosten in der KFZ-Versicherung
Sofern Sie schuldlos in einen Unfall verwickelt werden und zur Schadenregulierung die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich sein, ?bernimmt die Versicherung des Unfallverursachers die entstehenden Kosten.
Anzeige des Versicherungsfalles
Der Versicherungsfall ist schriftlich unverz?glich, sp?testens innerhalb einer Woche, dem Versicherer anzuzeigen. Die Anzeigepflicht gilt auch f?r:
* die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens,
* den Erlass eines Strafbefehles oder eines Mahnbescheides, die Anspruchstellung des Gesch?digten,
* die gerichtliche Geltendmachung des Anspruches,
* die Beantragung der Prozesskostenhilfe,
* die gerichtliche Ank?ndigung des Streits,
* einen Arrest oder eine einstweilige Verf?gung oder ein Beweissicherungsverfahren.
Anzeige von Gefahrumst?nden bei Vertragsabschluss lt.? 16 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
1. Der Versicherungsnehmer hat bei der Schlie?ung des Vertrages alle ihm bekannten Umst?nde, die f?r die ?bernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind die Gefahrumst?nde, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag ?berhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschlie?en, einen Einfluss auszu?ben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdr?cklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich.
2. Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben, kann der Versicherer von dem Vertrag zur?cktreten. Das gleiche gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes deshalb unterblieben ist, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen hat.
3. Der R?cktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Umstand kannte oder wenn die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist.
Anzeigepflicht
S?mtliche Fragen im Antrag sind zutreffend und vollst?ndig zu beantworten. Alle Tatsachen, auch und vor allem gesundheitlicher Art, sind anzugeben, um das Risiko von seiten des Versicherers abschlie?end pr?fen zu k?nnen. Diesbez?gliche Erkl?rungen k?nnen auch auf einer Anlage zum Antrag gemacht werden.
Arglistige T?uschung
Die Versicherungsgesellschaft kann ihre Annahmeerkl?rung wegen arglistiger T?uschung bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht anfechten.
Wirkung: Der Vertrag ist von Anfang an nichtig.
Art und Umfang des Schadensersatzes (? 249 BGB)
Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen w?rde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten w?re. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Besch?digung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gl?ubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.
Arzneimittel
Wenn Arzneimittel von ?rzten, Zahn?rzten oder Heilpraktikern verschrieben sind und aus der Apotheke bezogen werden, werden diese Aufwendungen je nach Tarif erstattet. Zu den Arzneien z?hlen allophatische und hom?opathische Mittel, jedoch N?hr- und St?rkungsmittel sowie Kosmetika werden nicht erstattet. (? 4 Abs.3 MB/KK).
Arztwahl
In der PKV uneingeschr?nkt m?glich. In der GKV eingeschr?nkt auf Vertrags?rzte.
Attestkosten
Die Versicherung bezahlt alle Honorare f?r direkt angeforderte ?rztliche Ausk?nfte zur Risiko?berpr?fung in der PKV mit Ausnahme, der Versicherte beantragt eine Krankenversicherung mit Warteerlass aufgrund einer ?rztlichen Untersuchung. In diesem Fall zahlt der Antragsteller das Attest selbst, ebenso wie ?rztliche Gutachten f?r dienstliche und private Zwecke. Im Falle eines Probeantrages werden die Kosten f?r ein Risiko?berpr?fungsattest nur dann ?bernommen, wenn der Vertrag tats?chlich zustande kommt.
Auskunftspflicht
Nach Eintritt des Versicherungsfalles muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer jede Auskunft erteilen, die dieser zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfangs seiner Leistungspflicht f?r erforderlich h?lt und die daf?r bedeutsam sein kann.
Ausschl?sse in der KFZ-Versicherung
Versicherungsschutz wird nicht gew?hrt,
* a) in der Fahrzeugversicherung f?r Sch?den, die durch Aufruhr, innere Unruhen, Kriegsereignisse, Verf?gungen von hoher Hand oder Erdbeben unmittelbar oder mittelbar verursacht werden;
* b) f?r Sch?den, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer H?chstgeschwindigkeit ankommt oder bei den dazugeh?rigen ?bungsfahrten entstehen; in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt dies nur bei Beteiligung an beh?rdlich genehmigten Fahrtveranstaltungen oder den dazugeh?rigen ?bungsfahrten;
* c) f?r Sch?den durch Kernenergie;
* d) f?r Versicherungsf?lle, die vors?tzlich herbeigef?hrt werden (?? 61,152,181 VVG);
* e) in der Fahrzeugversicherung au?erdem, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall durch grobe Fahrl?ssigkeit herbeif?hrt (? 61 VVG).
Autoinhaltsversicherung
Versicherung der Gegenst?nde, die sich im Inneren eines geschlossenen Autos befinden oder bei der Fahrt mitgef?hrt werden.
?rzte
Die Berufsbezeichnung "Arzt"darf nur f?hren, wer als Arzt approbiert , d.h. staatlich zugelassen ist.
Bagatellsch?den
Kleinsch?den, die dem Versicherungsunternehmen regelm??ig besondere Unkostenbelastungen bringen. Dem wird durch Selbstbeteiligungen und Beitragsr?ckerstattung bei schadenfreiem Verlauf des Vertrages entgegengewirkt.
Beitragsanpassungsklausel
Die Leistungen des Versicherers in der KV k?nnen sich z.B. wegen steigender Heilbehandlungskosten oder einer h?ufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen ?ndern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest j?hrlich f?r jeden Tarif die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen. Ergibt diese Gegen?berstellung eine Abweichung von mehr als dem tariflich festgelegten Vomhundertsatz, werden alle Beitr?ge dieses Tarifs ?berpr?ft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuh?nders angepasst.
Beitragsermittlung in der Kraftfahrtversicherung
Die Beitr?ge werden je nach Fahrzeugtypen, die von einem unabh?ngigen Treuh?nder zu Typenklassen zusammengefasst werden, berechnet.
Bergungskosten; aus dem Bereich der Unfallversicherung
Bis zu einem festgelegten H?chstbetrag werden folgende Kosten ?bernommen:
- Suchaktion nach Unfallverletzten
- Rettung von Unfallverletzten
- Transport ins n?chste Krankenhaus sowie
- Heimtransport
- Transport von Unfalltoten zum Heimatort.
Betrieb eines Fahrzeuges
Ein Fahrzeug ist in Betrieb, wenn:
* der Motor des Fahrzeuges l?uft. Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Beendigung einer Fahrt.
* das Fahrzeug durch den Fahrer noch nicht endg?ltig abgestellt ist und sich daher noch im Verkehrsraum befindet, so dass es eine typische Gefahr als Hindernis darstellt.
Diebstahl KFZ
Diebstahl ist der unbefugte Gebrauch eines Kraftfahrzeuges von Personen, die keinerlei berechtigte Beziehung zum Kraftfahrzeug und keine Erm?chtigung zum Gebrauch bzw. zum Betrieb haben.
Diebstahlersatz
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, das gestohlene Fahrzeug zur?ckzunehmen, wenn es innerhalb eines Monats gefunden wird. Bei einigen Gesellschaften wurde diese Frist jedoch auf 14 Tage abgek?rzt.
Einbruchdiebstahlversicherung
Nach den AERB 87 ist der Versicherungsfall eingetreten, wenn der Diebstahl von versicherten Sachen aus versicherten R?umlichkeiten durch Einbruch, Raub oder Vandalismus begangen wurde. Die genannten Gefahren sind nur gedeckt, wenn sie vorher vereinbart worden sind. Einfacher Diebstahl ist nicht mitversichert.
Einschr?nkung des Versicherungsschutzes in der KFZ-Versicherung (? 2b AKB)
1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles:
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung in den in ? 2a Abs. 2 genannten Grenzen frei,
* a) wenn das Fahrzeug zu einem anderen als dem im Antrag angegebenen Zweck verwendet wird;
* b) wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht;
* c) wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalles auf ?ffentlichen Wegen oder Pl?tzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat;
* d) in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, wenn das Fahrzeug zu beh?rdlich nicht genehmigten Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer H?chstgeschwindigkeit ankommt oder bei den dazugeh?rigen ?bungsfahrten verwendet wird;
* e) in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, wenn der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getr?nke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu f?hren.
Gegen?ber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder dem Eigent?mer befreit eine Obliegenheitsverletzung gem?? Buchstabe b), c) oder e) den Versicherer nur dann von der Leistungspflicht, wenn der Versicherungsnehmer, der Halter oder der Eigent?mer die Obliegenheitsverletzung selbst begangen oder schuldhaft erm?glicht hat.
2. Bei Verletzung einer nach Abs. 1 vereinbarten Obliegenheit oder bei Gefahrerh?hung (?? 23 - 29a VVG) ist die Leistungsfreiheit des Versicherers in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gegen?ber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen auf den Betrag von h?chstens je Versicherungsfall auf ? 5.000 beschr?nkt. Gegen?ber dem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine strafbare Handlung erlangt hat, ist der Versicherer in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung dar?ber hinaus vollst?ndig von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Entwendung in der KFZ-Versicherung
Hauptf?lle der Entwendung sind Diebstahl und unbefugter Gebrauch durch betriebsfremde Personen. Diebstahl ist gegeben, wenn der T?ter fremden Gewahrsam oder Mitgewahrsam in rechtswidriger Zueignungsabsicht bricht und einen neuen Gewahrsam begr?ndet (vgl. ? 242 Strafgesetzbuch -StGB). Auch f?r Sch?den, die der Dieb an dem Fahrzeug verursacht, nachdem er neuen Gewahrsam begr?ndet hat, besteht im Rahmen der Fahrzeugversicherung Versicherungsschutz. Unbefugter Gebrauch entspricht der Schwarzfahrt. Die Benutzung des Fahrzeuges muss sodann im Verh?ltnis zum verf?gungsberechtigten Halter nicht erlaubt sein. Es kann der Tatbestand des Gebrauchsdiebstahls (? 248b StGB) vorliegen.
Unter Entwendung versteht man die Wegnahme des Fahrzeuges oder seiner Teile. Sie muss widerrechtlich, d.h. ohne Rechtfertigungsgrund wie z. B. Notwehr oder Einwilligung des Eigent?mers erfolgen.
"Betriebsfremd" ist jede Person, die keinerlei berechtigte Beziehungen zum Gebrauch des Kfz. hat oder sich auf keinen Rechtfertigungsgrund f?r den Gebrauch des Fahrzeuges berufen kann.
Raub ist Diebstahl mit Gewalt oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenw?rtiger Gefahr f?r Leib und Leben (? 249 StGB).
Unterschlagung bedeutet nach ? 246 StGB die rechtswidrige Zueignung einer fremden beweglichen Sache, die der T?ter im Besitz oder Gewahrsam hat. Betrug ist weder Entwendung noch Unterschlagung und dementsprechend auch nicht gedeckt.
In der Fahrzeugversicherung sind auch Sch?den gedeckt, die durch Besch?digung oder Zerst?rung, z. B. gelegentlich der Entwendung des Fahrzeuges, entstehen. Das ist selbst dann der Fall, wenn nicht das Fahrzeug oder eines seiner Teile, sondern das im Fahrzeug liegende Gep?ck entwendet wird. Versicherungsschutz f?r das Gep?ck besteht im Rahmen der Fahrzeugversicherung allerdings nicht.
Ersatzleistungen in der Fahrzeugversicherung
Bei Verlust, Diebstahl oder Zerst?rung des Fahrzeuges bzw. der Teile gilt: Ersatz bis zum Wiederbeschaffungswert. Ist jedoch das Fahrzeug nicht durch eine Wegfahrsperre gesichert, vermindert sich die Entsch?digung um 10%.
* Abschleppkosten
* Kosten f?r den Sachverst?ndigen
Die Teil- und Vollkaskoversicherungen ersetzen den Schaden abz?glich einer vorher vereinbarten Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers.
Die Kosten f?r
* Mietwagen
* Nutzungsausfall
* Wertminderung des Wagens
* Rechtsanwalt
* Gebrauch und Abnutzung
* Brems-, Betriebs- und Bruchsch?den
* Sch?den, entstanden durch grobe Fahrl?ssigkeit, wie etwa unzureichende Sicherung
werden nicht ersetzt.
Fahranf?nger
Wenn das Fahrzeug der Eltern oder auch des Partners bereits versichert ist, erhalten Fahranf?nger bei vielen Versicherungsgesellschaften die Schadenfreiheitsklasse SF1/2 anstatt der Klasse 0.
Fahrzeugversicherung
Gegenstand der Fahrzeugversicherung ist das versicherte Kraftfahrzeug. Der in der Praxis verbreitete Begriff "Kasko" (spanisch. Schiffsrumpf) entstammt dem Sprachgebrauch der Transportversicherung. Versicherungsschutz besteht f?r bestimmte Sachsch?den.
Die Fahrzeugversicherung ersetzt Sch?den, die durch Besch?digung, Zerst?rung oder Verlust des versicherten Fahrzeuges entstehen. Nach dem Deckungsumfang unterscheidet man die Fahrzeugteil- und -vollversicherung (Teil-/Vollkaskoversicherung).
Fahrzeugteilversicherung (Teilkasko)
Das versicherte Fahrzeug ist versichert gegen:
* Brand oder Explosion,
* Entwendung, insbesondere Diebstahl, unerlaubter Gebrauch durch fremde Personen, Raub und unter besonderen Umst?nden auch Unterschlagung,
* Zusammensto? des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild
* Bruchsch?den an der Verglasung,
* Sch?den der Verkabelung durch Kurzschlu?.
Fahrzeugvollversicherung (Vollkasko)
Die Vollkasko zahlt ?ber den Teilkaskoschutz hinaus f?r Sch?den am versicherten Fahrzeug durch selbstverschuldete Unf?lle und Unf?lle durch h?here Gewalt (geplatzter Reifen), sowie durch mut- oder b?swillige Handlungen Fremder. Nicht versichert sind Sch?den, die auf Verschlei? oder Abnutzung beruhen. Dasselbe gilt f?r Betriebs- und reine Bruchsch?den.
Fahrzeugwechsel
F?r das alte Fahrzeug gelten auch nach der Anschaffung eines neuen Wagens noch bis zu zwei Wochen Versicherungsschutz.
Fristlose K?ndigung
Im Schadenfall kann gek?ndigt werden. Die K?ndigung kann nach einem Monat nach Schadenregulierung fristlos oder zum Ende des laufenden Versicherungsjahres erfolgen. Im Falle einer fristlosen K?ndigung ist allerdings zu beachten, dass dem Versicherungsunternehmen die Pr?mien bis zum Ende des Versicherungsjahres zustehen. Deshalb sollte eine fristlose K?ndigung im Schadensfall gut ?berlegt sein.
F?hrerscheinklausel
Klausel in der Kraftfahrtversicherung und der Rechtsschutzversicherung, nach der die Versicherungsgesellschaft von der Leistungspflicht befreit ist, wenn der F?hrer eines Kraftfahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis besitzt.
Kostenerstattung
Im Umfang der KFZ-Teilkasko werden auch die Aufwendungen f?r den Austausch von T?r- oder Lenkradschl?ssern ersetzt, wenn die Schl?ssel bei einem Einbruch gestohlen wurden.
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung umfasst die Befriedigung begr?ndeter Schadenersatzanspr?che und die Abwehr unbegr?ndeter Schadenersatzanspr?che, die gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeuges
* Personen verletzt oder get?tet werden,
* Sachen besch?digt oder zerst?rt werden,
* Verm?genssch?den hergeleitet werden.
Kurzschlussschaden an der Verkabelung
Kurzschlusssch?den an der Verkabelung sind i.d.R. Schmorsch?den, was bedeutet, dass infolge von der Einwirkung einer W?rmequelle ein Zersetzungsprozess - ohne, dass es zu einer Flammbildung kommt - vorliegen muss.
Kurzzeitkennzeichen
Ab dem 1. Mai 1998 ben?tigen Autofahrer f?r private ?berf?hrungs-, Probe- und Pr?fungsfahrten schwarze "Kurzzeitkennzeichen", die nach Gebrauch weggeworfen werden d?rfen. Die Verwaltungsgeb?hren verringern sich dadurch erheblich, denn die bisherigen roten Kennzeichen mussten nach Ende der Fahrt wieder bei den Zulassungsstellen abgegeben werden. Rote Schilder gibt es k?nftig nur noch f?r das Kfz-Gewerbe. F?r die Zuteilung der schwarzen privaten "Kurzzeitkennzeichen" wird ab dem 1. Juni 1998 auch ein neues Versicherungsformular (Doppelkarte) notwendig. Die alte Doppelkarte f?r die ehemaligen roten Kennzeichen ist bis Ende Mai 1998 noch ausreichend.
Autofahrer, die z. B. f?r eine ?berf?hrungsfahrt das neue Kennzeichen beantragen, erhalten von der Zulassungsstelle eine Stempelplakette; das Autokennzeichen muss bei einem Schilderdienst erworben werden. Nach der neuen Regelung gilt das Kennzeichen h?chstens f?r f?nf Tage; das "Verfallsdatum" ist auf dem Autoschild deutlich ersichtlich.
Achtung:
Bei der Inanspruchnahme des neuen Kennzeichens ist unbedingt darauf zu achten, die Geltungsdauer nicht zu ?berschreiten und mit abgelaufenen "Kurzzeitkennzeichen" zu fahren. In einem solchen Fall entf?llt der Versicherungsschutz und Unfallsch?den m?ssen dann aus eigener Tasche bezahlt werden. F?r den Fall, dass bei dem Unfallverursacher nicht viel zu holen ist, tritt zwar der Verein Verkehrsopferhilfe ein (Glockengie?erwall 1, 20095 Hamburg), dieser holt sich jedoch seine Aufwendungen, die er an den Gesch?digten geleistet hat, von dem unversicherten Sch?diger wieder.
Massenauffahrunf?lle
Ein Massenauffahrunfall liegt immer dann vor, wenn mehr als 50 Kraftfahrzeuge an einem Unfall beteiligt sind. Je nach Schadenfall liegt ein Massenauffahrunfall auch schon ab 20 Fahrzeugen vor, n?mlich dann, wenn der Unfall nur unter gro?en Schwierigkeiten oder gar nicht aufgekl?rt werden kann. Ob ein Massenunfall tats?chlich vorliegt, wird von einer 18k?pfigen Kommission des HUK-Verbandes entschieden.
Die Schadenersatzanspr?che m?ssen die Betroffenen beim HUK-Verband geltend machen. Von den Gesch?digten muss dem Verband gegen?ber bewiesen werden, dass die Sch?den eingetreten sind. Allen Beteiligten wird eine gesamtschuldnerische Haftung unterstellt. Es wird lediglich gepr?ft, ob ein Mitverschulden besteht.
Die Regulierung der Sch?den wird vom HUK-Verband einigen Versicherungsunternehmen ?bertragen, die dann die Entsch?digungszahlungen auf alle beteiligten Versicherer umlegt.
Mindestdeckungssummen KFZ-Versicherung
Die Mindestdeckungssummen betragen z. Zt.
* ? 2.500.000 f?r Personensch?den
* ? 500.000 f?r Sachsch?den
* ? 50.000 f?r Verm?genssch?den.
->Personensch?den
Unter dem Oberbegriff Personensch?den fallen die Kosten f?r einen unfallbedingten Krankenhausaufenthalt, Arzt etc. Die entstehenden Kosten werden zun?chst von der Krankenkasse vorgestreckt und anschlie?end vom Verursacher bzw. seiner Versicherung zur?ckgefordert.
->Sachschaden
Eine Sachbesch?digung im Sinne des Stra?enverkehrsgesetzes liegt vor, wenn durch ein regelwidriges Ereignis eine Substanz vernichtet oder angegriffen wird (z.B. zwei Kfz sto?en zusammen und werden besch?digt; ein Haus oder eine Schaufensterscheibe werden durch das Anfahren eines Kfz besch?digt; Tiere werden verletzt). Der Verlust eines Gegenstandes beim Unfall ist eine ad?quate Schadenfolge, wenn der Besitz des Gegenstandes bei Antritt der Unfallfahrt nachgewiesen wird. Eine v?llige Vernichtung der Sache (z.B. Verbrennen des Kfz infolge eines Zusammensto?es) ist ebenfalls eine Sachbesch?digung.
Panne
Unter Panne ist jeder Brems-, Betriebs- oder Bruchschaden zu verstehen.
Rabatt?bertragung
Die M?glichkeit der ?bertragung der Schadenfreiheitsklasse des einen Vertrages auf einen anderen besteht oftmals nur dann, wenn die ?bertragungspartner miteinander verwandt bzw. verheiratet sind oder in einem ehe?hnlichen Verh?ltnis leben.
Rechtsschutzversicherung
Versicherung zum Abdecken der Kosten eines Rechtsstreites.
Reparaturkosten
Reparaturkosten sind Kosten, die zur Beseitigung der Unfallsch?den am Fahrzeug notwendig sind.
Bei allen Sch?den sollte die Versicherung aufgefordert werden, den Schaden zu begutachten. Bevor jedoch ein Sachverst?ndiger beauftragt wird, sollte sichergestellt werden, dass die Sachverst?ndigenkosten vom Versicherer getragen werden, ggf. wird n?mlich auf eine Begutachtung seitens der Versicherung verzichtet.
Reparaturkosten-?bernahme-Erkl?rung
Die Reparaturkosten-?bernahme-Erkl?rung garantiert dem Gesch?digten, dass f?r die Bezahlung der Reparaturkosten weder das eigene Geld ausgegeben noch ein Kredit aufgenommen werden muss.
Sollte im Einzelfall eine Kosten-?bernahme-Erkl?rung nicht ausgestellt werden k?nnen, so sollte vom Versicherer ein angemessener Vorschuss verlangt werden.
Saisonkennzeichen
Ab dem 01.03.97 werden von den Zulassungsstellen Saisonkennzeichen ausgegeben. Diese sind in erster Linie f?r Fahrzeuge wie Motorr?der, Cabrios usw. gedacht, die nur zu bestimmten Jahreszeiten benutzt werden. Eine generelle Einschr?nkung auf bestimmte Fahrzeugarten besteht mit Ausnahme der Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen jedoch nicht.
Der Halter legt bei der Zulassung des Fahrzeugs einmalig den Zeitraum fest, in dem er das Fahrzeug benutzen m?chte (Saisonzeitraum). Eine vor?bergehende Stillegung mit anschlie?ender Wiederzulassung (z.B. f?r Kr?der im Fr?hjahr) wird damit ?berfl?ssig.
Auf dem Kennzeichen wird der Saisonzeitraum hinter den normalen Buchstaben, Ziffern in der Form von Monat bis Monat eingepr?gt. Der Saisonzeitraum schlie?t beide angegebenen Monate ein.
Der Saisonzeitraum muss mind. 2 Monate und darf max. 11 Monate lang sein. Saisonbeginn kann nur der 1. Kalendertag eines Monats sein, Saisonende nur der letzte Kalendertag.
Die ?nderung des Saisonzeitraumes durch den Halter erfordert eine neue Doppelkarte sowie neue Schilder (jedoch kein neues Kennzeichen) f?r das Fahrzeug.
Schadenfreiheitsklasse
Die Beitragsh?he in der KFZ - Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung wird durch die Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse) ermittelt. In der letzten Rechnung der Versicherung stehen die Angaben ?ber die SF-Klasse. Wird ein Zweitfahrzeug erstmals angemeldet oder meldet der Versicherungsnehmer nach drei Jahren F?hrescheinbesitz unter Voraussetzung ausreichender Fahrpraxis erstmals einen PKW an, entspricht dies ebenfalls der Klasse ?. Besitzt der Versicherungsnehmer den F?hrerschein weniger als drei Jahre und meldet erstmals ein Auto an, entspricht dies der Einstufung in die Klasse SF0.
Schmerzensgeld
Im Falle einer Verletzung des K?rpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung ist Schmerzensgeld eine Entsch?digung, die nach der Rechtssprechung in Form von Geld abzuf?hren ist.
Schuldhafte Herbeif?hrung des Versicherungsfalls (? 61 VVG)
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vors?tzlich oder durch grobe Fahrl?ssigkeit herbeif?hrt.
Sofortleistung bei Schwerverletzungen im Rahmen der privaten UV
Die Sofortleistung bei Schwerverletzungen wird in H?he der hierf?r vereinbarten Versicherungssumme gezahlt, wenn aufgrund eines Unfalles folgende schwere Verletzungen auftreten: Querschnittsl?hmung, Amputation, Sch?del-Hirn-Verletzung, schwere Mehrfachverletzung/Polytrauma, Verbrennungen oder Erblindung bzw. hochgradige Sehbehinderung (siehe Besondere Bedingungen f?r die Sofortleistung bei Schwerverletzungen in der Unfallversicherung).
Telefonkosten im Krankenhaus
Im Rahmen eines Kosten?bernahmetarifs der Wahlleistungen wird in der Regel die Bereitstellung eines Telefonapparates (Anschlussgeb?hren) ?bernommen, die Telefongeb?hren sind jedoch vom Versicherten zu tragen.
Totalschaden
?bersteigen die gesch?tzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges, so dass eine Reparatur wirtschaftlich unvern?nftig scheint, werden anstelle der Reparaturkosten die sogenannten Wiederbeschaffungskosten f?r ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug erstattet. Dabei wird der Restwert des verunfallten Fahrzeuges in Abzug gebracht. Das Unfallfahrzeug sollte daher nicht unter dem Restwert verkauft werden. Um Streitigkeiten mit dem Versicherer zu vermeiden, ist es sehr ratsam, sich mit dem Versicherer abzustimmen und erst nach R?cksprache mit dem Versicherer das Fahrzeug zu ver?u?ern.
Sollte jemand stark an seinem alten Auto h?ngen und dies in jedem Fall weiterfahren m?chte, besteht auch dann der Anspruch auf Reparatur, wenn die Reparaturkosten (einschlie?lich Wertminderung) den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 Prozent ?bersteigen.
Bei Fahrzeugen, die zum Unfallzeitpunkt nicht ?lter als ein Monat waren und die Kilometerleistung nicht ?ber 1000 km lag, ersetzt die Versicherung bei einer erheblichen Besch?digung den Neupreis unter Ber?cksichtigung des Restwertes.
Unberechtigte Fahrer/Schwarzfahrer
Wenn ein Fahrer ohne Erlaubnis des Versicherungsnehmers das versicherte Fahrzeug benutzt, liegt eine Schwarzfahrt vor. Versicherungsschutz besteht f?r den unberechtigten Fahrer nicht.
Gegen?ber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen besteht weiterhin Versicherungsschutz, sofern sie keine Obliegenheit verletzt haben.
Unfall
Als Versicherungsfall gilt auch die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Unfallfolgen. Dies k?nnen z.B. Wundinfektionen, Verrenkungen, Zerrungen oder Zerrei?ungen sein. Der Unfall als solches wird definiert als "ein pl?tzlich von au?en unfreiwillig auf den K?rper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis)".
Unfallflucht
Ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht) liegt dann vor, wenn sich ein Unfallbeteiligter nach einem Unfall im Stra?enverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Gesch?digten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er am Unfall beteiligt ist, erm?glicht (? 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB), bzw. sich vom Unfallort entfernt, bevor er eine nach den Umst?nden angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, diese Feststellungen zu treffen (? 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB).
Ebenso wird nach ? 142 Abs.1 StGB bestraft, wer sich nach Ablauf der Wartefrist (? 142 Abs.1 Nr. 2 StGB) berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverz?glich nachtr?glich erm?glicht.
Der Versicherungsnehmer muss eine angemessene Zeit warten. Wenn er vergeblich wartet oder sich entschuldigt oder berechtigt vom Unfallort entfernt, um beispielsweise einen Verletzten ins Krankenhaus zu bringen oder sich gegen Angriffe gegen seine Person durch andere am Unfall Beteiligte zu entziehen, dann muss er die Feststellung der Angaben zur Person und zum Unfallhergang nachtr?glich und so schnell wie m?glich nachholen. Es gen?gt die Angabe der Unfallbeteiligung, die Anschrift, das Kraftfahrzeugkennzeichen, sowie der Standort des Kraftfahrzeugs beim Gesch?digten oder bei der n?chstgelegenen Polizeidienststelle. Unfallbeteiligter ist jede Person, die zur Verursachung des Unfalls beigetragen hat. Das gilt auch f?r Fu?g?nger. Bestraft wird nur vors?tzliches Handeln; aber auch bedingter Vorsatz gen?gt, um rechtlich belangt zu werden. Der Gesetzgeber sieht eine Strafe f?r unerlaubtes Entfernen vom Unfallort bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor.
Auch f?r den Versicherungsschutz hat die Unfallflucht des Schadenverursachers erhebliche Konsequenzen: Da er das Aufkl?rungsinteresse des Versicherers erheblich verletzt hat, ist eine objektive Feststellung des Schadenherganges in der Regel nicht mehr m?glich. Oft l?sst sich sogar der Unfallhergang nicht mehr kl?ren - etwa, wer der Unfallfahrer war -, wenn der Versicherungsnehmer seine Beteiligung am Geschehen abstreitet. Die Schadenh?he kann nach einer Unfallflucht ebenfalls nicht mehr exakt festgestellt werden. Hier tr?gt im ?brigen der Sch?diger die Beweislast f?r eine behauptete Vermutung, dass der vom Gesch?digten in Rechnung gestellte Schaden nicht in voller H?he vom Sch?diger verursacht wurde (LG Saarbr?cken 16.09.1987 - 17 S 487/86, ver?ffentlicht in: NJW RR 1988, S. 37).
?blicherweise k?ndigt das Versicherungsunternehmen den Versicherungsvertrag mit dem unfallfl?chtigen Sch?diger, da er gegen die vertraglichen Vereinbarungen versto?en hat (K?ndigung). Das Versicherungsunternehmen kann trotz Annahmepflicht einen zuk?nftigen Antrag des Sch?digers auf eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung aufgrund des ? 5 Abs. 4 PflVG ablehnen.
Verdienstausfall i.V.m. einer Fahrzeugversicherung
Sofern trotz der Leistungen des Arbeitgebers, der Krankenkasse, der Berufsgenossenschaft, der Rentenversicherung oder anderer Stellen noch ein Verdienstausfall verbleibt, kommt die KFZ-Haftpflichtversicherung daf?r auf.
Sollten die Unfallverletzungen so schwerwiegend sein, dass der Gesch?digte seinen Beruf nicht mehr aus?ben kann, muss der Versicherer die Kosten einer sinnvollen Umschulung, die der Sozialversicherungstr?ger durchzuf?hren hat, ?bernehmen. Im Rahmen der verbleibenden Arbeitskraft ist der Gesch?digte verpflichtet, einer anderen ihm zumutbaren Erwerbst?tigkeit nachzugehen.
Wenn eine Hausfrau aufgrund der Unfallfolgen den Haushalt gar nicht oder nicht mehr in vollem Umfang bew?ltigen kann, steht ihr nat?rlich auch Schadenersatz zu. Die Versicherung ersetzt beispielsweise Kosten, die entstehen, wenn eine Haushaltshilfe besch?ftigt werden muss.
Wird keine Ersatzkraft besch?ftigt, entsteht ein Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich.
Versicherungsfreie Personen
?berschreitet das geregelte Jahresentgelt (Summe aus Lohn, Sonderzahlungen, wie Urlaubsgeld, ?berstundenverg?tung, Sachbez?ge, Rufbereitschaft und verm?genswirksamen Leistungen) die Jahresentgeltgrenze, ist der Arbeitnehmer nicht krankenversicherungspflichtig und scheidet zum 31.12. aus der Krankenversicherung aus, soweit dies auch im folgenden Jahr der Fall sein wird (? 6 Abs. 4 SGB V). Der Versicherte muss beachten, dass der Austritt innerhalb von zwei Wochen nach dem Austrittshinweis der Versicherung erkl?rt werden muss (? 190 Abs. 3 SGB V). Mit dem ?berschreiten der Versicherungspflichtgrenze endet die Versicherungspflicht auch bei einem Arbeitswechsel.
Weitere versicherungsfreie Personen:
* Personen, die ein Anrecht auf Bezugsfortzahlung, Beihilfe oder freie Heilf?rsorge haben, wie etwa Beamte, Richter, Berufs- und Zeitsoldaten, Besch?ftigte des Bundes, der L?nder, der Gemeinden, der Anstalten und Stiftungen
* Personen, die w?hrend ihres ordentlichen Studiums an einer Hochschule oder w?hrend der Ausbildung an einer Fachhochschule eine Erwerbst?tigkeit aus?ben, Personen, die an privaten, staatlich genehmigten Hochschulen unterrichten und somit ein Anrecht auf Beihilfe haben
* Personen, die in der Satzung einer geistlichen Genossenschaft erfasst sind, wie etwa Diakonissen, oder ?hnliche, die aus sittlichen und Glaubensgr?nden gemeinn?tzig in der Krankenpflege als Lehrer oder ?hnliches arbeiten und nur mit einem geringen Entgelt entlohnt werden, das lediglich f?r Beschaffung der unmittelbaren Lebensbed?rfnisse ausgelegt ist
* Geistliche Personen aus einer als ?ffentlich rechtliche K?rperschaft anerkannten Religionsgemeinschaft, sofern nach dem Beamtenrecht bei Krankheit ein Anspruch auf Fortzahlung der Bez?ge oder Beihilfe besteht
* Personen, die selbst?ndig erwerbst?tig sind und nach dem Krankenf?rsorgesystem der EU bei Krankheit gesch?tzt sind
* Personen, die geringf?gig bei weniger als 15 Stunden in der Woche besch?ftigt sind. Das Arbeitsentgelt darf dabei nicht h?her sein als 1/7 der monatlichen Bezugsgr??e von 300,- ? oder bei h?herem Entgelt 1/6 des Gesamteinkommens, auch wenn die T?tigkeit nicht mehr als 2 Monate oder 50 Arbeitstage ausge?bt wird.
Vor?bergehende Stillegung
1. Wird das Fahrzeug vor?bergehend aus dem Verkehr gezogen (Stillegung im Sinne des Stra?enverkehrsrechts), so wird dadurch der Versicherungsvertrag nicht ber?hrt. Der Versicherungsnehmer kann jedoch Unterbrechung des Versicherungsschutzes verlangen, wenn er eine Abmeldebescheinigung der Zulassungsstelle vorlegt und die Stillegung mindestens zwei Wochen betr?gt.
Der Versicherungsschutz wird au?erdem unterbrochen, wenn die Zulassungsstelle dem Versicherer gem?? der Stra?enverkehrszulassungsordnung die Stillegung mitteilt, es sei denn, der Versicherungsnehmer verlangt die uneingeschr?nkte Fortf?hrung des Versicherungsschutzes. In diesen F?llen richten sich die beiderseitigen Verpflichtungen nach den Abs?tzen 2 bis 6.
2. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Fahrzeugversicherung wird Versicherungsschutz gem?? den Allgemeinen Versicherungsbedingungen gew?hrt (??10, 11 sowie ? 12 Abs.1 l und Abs. 2 und 3). Das Fahrzeug darf jedoch au?erhalb des Einstellraumes oder des umfriedeten Abstellplatzes nicht gebraucht oder nicht nur vor?bergehend abgestellt werden. Wird diese Obliegenheit verletzt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung ohne Wissen und Willen des Versicherungsnehmers erfolgt und von ihm nicht grob fahrl?ssig erm?glicht worden ist.
3. Wird das Fahrzeug zum Verkehr wieder angemeldet (Ende der Stillegung im Sinne des Stra?enverkehrsrechts), lebt der Versicherungsschutz uneingeschr?nkt wieder auf. Das Ende der Stillegung ist dem Versicherer unverz?glich anzuzeigen.
4. Wird nach Unterbrechung des Versicherungsschutzes das Ende der Stillegung dem Versicherer nicht innerhalb eines Jahres seit der beh?rdlichen Abmeldung angezeigt und hat sich der Versicherer innerhalb dieser Frist dem Versicherungsnehmer oder einem anderen Versicherer gegen?ber nicht auf das Fortbestehen des Vertrages berufen, endet der Vertrag mit Ablauf dieser Frist, ohne dass es einer K?ndigung bedarf. Das gleiche gilt, wenn das Fahrzeug nicht innerhalb eines Jahres seit der Stillegung wieder zum Verkehr angemeldet wird. F?r die Beitragsabrechnung gilt ? 6 Abs. 3 mit der Ma?gabe, dass an die Stelle des Tages des Wagniswegfalls der Tag der Abmeldung des Fahrzeugs tritt.
5. Die Bestimmungen des Absatzes 1 S?tze 2 bis 4 sowie der Abs?tze 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Vertr?ge f?r Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen f?hren m?ssen, auf Vertr?ge f?r Wohnwagenanh?nger und Wohnmobile sowie auf Vertr?ge mit k?rzerer Vertragsdauer als ein Jahr mit Ausnahme von Vertr?gen im Sinne des ? 4 a Abs. 1 Satz 3.
Wildschaden
Unter einem Wildschaden versteht man den Schaden, der dadurch entsteht, dass das in Bewegung befindliche Fahrzeug mit Haarwild kollidiert.
Zum Haarwild z?hlen nach dem Bundesjagdgesetz folgende Tiere:
* Wisent, Elch-, Rot-, Dam-, Gams-, Stein-, und Muffelwild
* Schwarzwild, Feldhase, Schneehase und Wildkaninchen
* Murmeltier, Wildkatze, Luchs, Stein- und Baummarder
* Mauswiesel, Dachs, Fischotter, Seehund, Iltis und Hermelin.
vlt ganz n?tzlich
Inhalt:
Abschleppkosten
Allgemeine Wartezeit
Anf?ngerrisiko
Anwaltskosten in der KFZ-Versicherung
Anzeige des Versicherungsfalles
Anzeige von Gefahrumst?nden bei Vertragsabschluss lt.? 16 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Anzeigepflicht
Arglistige T?uschung
Art und Umfang des Schadensersatzes (? 249 BGB)
Arzneimittel
Arztwahl
Attestkosten
Auskunftspflicht
Ausschl?sse in der KFZ-Versicherung
Autoinhaltsversicherung
?rzte
Bagatellsch?den
Beitragsanpassungsklausel
Beitragsermittlung in der Kraftfahrtversicherung
Bergungskosten; aus dem Bereich der Unfallversicherung
Betrieb eines Fahrzeuges
Diebstahl KFZ
Diebstahlersatz
Einbruchdiebstahlversicherung
Einschr?nkung des Versicherungsschutzes in der KFZ-Versicherung (? 2b AKB)
Entwendung in der KFZ-Versicherung
Betriebsfremd
Unterschlagung
Ersatzleistungen in der Fahrzeugversicherung
Fahranf?nger
Fahrzeugversicherung
Auskunftspflicht
Fahrzeugwechsel
Fristlose K?ndigung
F?hrerscheinklausel
Kostenerstattung
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Kurzschlussschaden an der Verkabelung
Kurzzeitkennzeichen
Massenauffahrunf?lle
Mindestdeckungssummen KFZ-Versicherung
Personensch?den
Sachschaden
Panne
Rabatt?bertragung
Rechtsschutzversicherung
Reparaturkosten
Reparaturkosten-?bernahme-Erkl?rung
Saisonkennzeichen
Schadenfreiheitsklasse
Schmerzensgeld
Schuldhafte Herbeif?hrung des Versicherungsfalls (? 61 VVG)
Sofortleistung bei Schwerverletzungen im Rahmen der privaten UV
Telefonkosten im Krankenhaus
Totalschaden
Unberechtigte Fahrer/Schwarzfahrer
Unfall
Unfallflucht
Verdienstausfall i.V.m. einer Fahrzeugversicherung
Versicherungsfreie Personen
Vor?bergehende Stillegung
Wildschaden
Abschleppkosten
Wird ein Kraftfahrzeug bei einem Unfall so schwer besch?digt, dass es abgeschleppt werden muss, weil das Fahrzeug nicht mehr funktionsf?hig ist, so sind die Abschleppkosten ein Folgeschaden und daher als Folge des Unfallschadens grunds?tzlich vom Versicherer des Sch?digers zu ersetzen.
Der Gesch?digte hat in diesem Fall die Pflicht zur Schadenminderung zu beachten. Das bedeutet: Die Abschleppkosten m?ssen angemessen sein. Wenn beispielsweise bei einem Unfall in Norddeutschland die st?ndig benutzte Werkstatt in gr??erer Entfernung liegt, sprich in S?ddeutschland, dann ist dem Gesch?digten durchaus im Sinne der Schadenminderung zuzumuten, dass sein Kraftfahrzeug zu der n?chstgelegenen geeigneten Fachwerkstatt oder bei Totalschaden zur n?chsten Schrottverwertung abgeschleppt wird.
Der Gesch?digte braucht auf keinen Fall - nur um die Abschleppkosten niedrig zu halten - zuzustimmen, wenn sein Fahrzeug statt zu einer anerkannten Fachwerkstatt zu einem Hinterhofbetrieb geschleppt werden soll.
Sch?den, die w?hrend des Abschleppens am Kraftfahrzeug entstehen, werden vom Versicherer nur dann ersetzt, wenn das Abschleppen im Rahmen der ersten Hilfe geschieht. Andere Schadensf?lle beim Abschleppen sind durch die branchen?bliche Versicherung des Abschleppunternehmens gedeckt.
Allgemeine Wartezeit
Sie gilt f?r s?mtliche Leistungen in der Krankenversicherung und betr?gt 3 Monate.
Anf?ngerrisiko
In der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung wird dem statistisch festgestellten Anf?ngerrisiko in bezug auf die Schadentr?chtigkeit durch die Klasse 0 und die Schadenfreiheitsklasse SF 1/2 Rechnung getragen. In der Fahrzeugvollversicherung gilt ?hnliches.
Anwaltskosten in der KFZ-Versicherung
Sofern Sie schuldlos in einen Unfall verwickelt werden und zur Schadenregulierung die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich sein, ?bernimmt die Versicherung des Unfallverursachers die entstehenden Kosten.
Anzeige des Versicherungsfalles
Der Versicherungsfall ist schriftlich unverz?glich, sp?testens innerhalb einer Woche, dem Versicherer anzuzeigen. Die Anzeigepflicht gilt auch f?r:
* die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens,
* den Erlass eines Strafbefehles oder eines Mahnbescheides, die Anspruchstellung des Gesch?digten,
* die gerichtliche Geltendmachung des Anspruches,
* die Beantragung der Prozesskostenhilfe,
* die gerichtliche Ank?ndigung des Streits,
* einen Arrest oder eine einstweilige Verf?gung oder ein Beweissicherungsverfahren.
Anzeige von Gefahrumst?nden bei Vertragsabschluss lt.? 16 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
1. Der Versicherungsnehmer hat bei der Schlie?ung des Vertrages alle ihm bekannten Umst?nde, die f?r die ?bernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind die Gefahrumst?nde, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag ?berhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschlie?en, einen Einfluss auszu?ben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdr?cklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich.
2. Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben, kann der Versicherer von dem Vertrag zur?cktreten. Das gleiche gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes deshalb unterblieben ist, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen hat.
3. Der R?cktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Umstand kannte oder wenn die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist.
Anzeigepflicht
S?mtliche Fragen im Antrag sind zutreffend und vollst?ndig zu beantworten. Alle Tatsachen, auch und vor allem gesundheitlicher Art, sind anzugeben, um das Risiko von seiten des Versicherers abschlie?end pr?fen zu k?nnen. Diesbez?gliche Erkl?rungen k?nnen auch auf einer Anlage zum Antrag gemacht werden.
Arglistige T?uschung
Die Versicherungsgesellschaft kann ihre Annahmeerkl?rung wegen arglistiger T?uschung bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht anfechten.
Wirkung: Der Vertrag ist von Anfang an nichtig.
Art und Umfang des Schadensersatzes (? 249 BGB)
Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen w?rde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten w?re. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Besch?digung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gl?ubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.
Arzneimittel
Wenn Arzneimittel von ?rzten, Zahn?rzten oder Heilpraktikern verschrieben sind und aus der Apotheke bezogen werden, werden diese Aufwendungen je nach Tarif erstattet. Zu den Arzneien z?hlen allophatische und hom?opathische Mittel, jedoch N?hr- und St?rkungsmittel sowie Kosmetika werden nicht erstattet. (? 4 Abs.3 MB/KK).
Arztwahl
In der PKV uneingeschr?nkt m?glich. In der GKV eingeschr?nkt auf Vertrags?rzte.
Attestkosten
Die Versicherung bezahlt alle Honorare f?r direkt angeforderte ?rztliche Ausk?nfte zur Risiko?berpr?fung in der PKV mit Ausnahme, der Versicherte beantragt eine Krankenversicherung mit Warteerlass aufgrund einer ?rztlichen Untersuchung. In diesem Fall zahlt der Antragsteller das Attest selbst, ebenso wie ?rztliche Gutachten f?r dienstliche und private Zwecke. Im Falle eines Probeantrages werden die Kosten f?r ein Risiko?berpr?fungsattest nur dann ?bernommen, wenn der Vertrag tats?chlich zustande kommt.
Auskunftspflicht
Nach Eintritt des Versicherungsfalles muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer jede Auskunft erteilen, die dieser zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfangs seiner Leistungspflicht f?r erforderlich h?lt und die daf?r bedeutsam sein kann.
Ausschl?sse in der KFZ-Versicherung
Versicherungsschutz wird nicht gew?hrt,
* a) in der Fahrzeugversicherung f?r Sch?den, die durch Aufruhr, innere Unruhen, Kriegsereignisse, Verf?gungen von hoher Hand oder Erdbeben unmittelbar oder mittelbar verursacht werden;
* b) f?r Sch?den, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer H?chstgeschwindigkeit ankommt oder bei den dazugeh?rigen ?bungsfahrten entstehen; in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt dies nur bei Beteiligung an beh?rdlich genehmigten Fahrtveranstaltungen oder den dazugeh?rigen ?bungsfahrten;
* c) f?r Sch?den durch Kernenergie;
* d) f?r Versicherungsf?lle, die vors?tzlich herbeigef?hrt werden (?? 61,152,181 VVG);
* e) in der Fahrzeugversicherung au?erdem, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall durch grobe Fahrl?ssigkeit herbeif?hrt (? 61 VVG).
Autoinhaltsversicherung
Versicherung der Gegenst?nde, die sich im Inneren eines geschlossenen Autos befinden oder bei der Fahrt mitgef?hrt werden.
?rzte
Die Berufsbezeichnung "Arzt"darf nur f?hren, wer als Arzt approbiert , d.h. staatlich zugelassen ist.
Bagatellsch?den
Kleinsch?den, die dem Versicherungsunternehmen regelm??ig besondere Unkostenbelastungen bringen. Dem wird durch Selbstbeteiligungen und Beitragsr?ckerstattung bei schadenfreiem Verlauf des Vertrages entgegengewirkt.
Beitragsanpassungsklausel
Die Leistungen des Versicherers in der KV k?nnen sich z.B. wegen steigender Heilbehandlungskosten oder einer h?ufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen ?ndern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest j?hrlich f?r jeden Tarif die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen. Ergibt diese Gegen?berstellung eine Abweichung von mehr als dem tariflich festgelegten Vomhundertsatz, werden alle Beitr?ge dieses Tarifs ?berpr?ft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuh?nders angepasst.
Beitragsermittlung in der Kraftfahrtversicherung
Die Beitr?ge werden je nach Fahrzeugtypen, die von einem unabh?ngigen Treuh?nder zu Typenklassen zusammengefasst werden, berechnet.
Bergungskosten; aus dem Bereich der Unfallversicherung
Bis zu einem festgelegten H?chstbetrag werden folgende Kosten ?bernommen:
- Suchaktion nach Unfallverletzten
- Rettung von Unfallverletzten
- Transport ins n?chste Krankenhaus sowie
- Heimtransport
- Transport von Unfalltoten zum Heimatort.
Betrieb eines Fahrzeuges
Ein Fahrzeug ist in Betrieb, wenn:
* der Motor des Fahrzeuges l?uft. Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Beendigung einer Fahrt.
* das Fahrzeug durch den Fahrer noch nicht endg?ltig abgestellt ist und sich daher noch im Verkehrsraum befindet, so dass es eine typische Gefahr als Hindernis darstellt.
Diebstahl KFZ
Diebstahl ist der unbefugte Gebrauch eines Kraftfahrzeuges von Personen, die keinerlei berechtigte Beziehung zum Kraftfahrzeug und keine Erm?chtigung zum Gebrauch bzw. zum Betrieb haben.
Diebstahlersatz
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, das gestohlene Fahrzeug zur?ckzunehmen, wenn es innerhalb eines Monats gefunden wird. Bei einigen Gesellschaften wurde diese Frist jedoch auf 14 Tage abgek?rzt.
Einbruchdiebstahlversicherung
Nach den AERB 87 ist der Versicherungsfall eingetreten, wenn der Diebstahl von versicherten Sachen aus versicherten R?umlichkeiten durch Einbruch, Raub oder Vandalismus begangen wurde. Die genannten Gefahren sind nur gedeckt, wenn sie vorher vereinbart worden sind. Einfacher Diebstahl ist nicht mitversichert.
Einschr?nkung des Versicherungsschutzes in der KFZ-Versicherung (? 2b AKB)
1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles:
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung in den in ? 2a Abs. 2 genannten Grenzen frei,
* a) wenn das Fahrzeug zu einem anderen als dem im Antrag angegebenen Zweck verwendet wird;
* b) wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht;
* c) wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalles auf ?ffentlichen Wegen oder Pl?tzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat;
* d) in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, wenn das Fahrzeug zu beh?rdlich nicht genehmigten Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer H?chstgeschwindigkeit ankommt oder bei den dazugeh?rigen ?bungsfahrten verwendet wird;
* e) in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, wenn der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getr?nke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu f?hren.
Gegen?ber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder dem Eigent?mer befreit eine Obliegenheitsverletzung gem?? Buchstabe b), c) oder e) den Versicherer nur dann von der Leistungspflicht, wenn der Versicherungsnehmer, der Halter oder der Eigent?mer die Obliegenheitsverletzung selbst begangen oder schuldhaft erm?glicht hat.
2. Bei Verletzung einer nach Abs. 1 vereinbarten Obliegenheit oder bei Gefahrerh?hung (?? 23 - 29a VVG) ist die Leistungsfreiheit des Versicherers in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gegen?ber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen auf den Betrag von h?chstens je Versicherungsfall auf ? 5.000 beschr?nkt. Gegen?ber dem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine strafbare Handlung erlangt hat, ist der Versicherer in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung dar?ber hinaus vollst?ndig von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Entwendung in der KFZ-Versicherung
Hauptf?lle der Entwendung sind Diebstahl und unbefugter Gebrauch durch betriebsfremde Personen. Diebstahl ist gegeben, wenn der T?ter fremden Gewahrsam oder Mitgewahrsam in rechtswidriger Zueignungsabsicht bricht und einen neuen Gewahrsam begr?ndet (vgl. ? 242 Strafgesetzbuch -StGB). Auch f?r Sch?den, die der Dieb an dem Fahrzeug verursacht, nachdem er neuen Gewahrsam begr?ndet hat, besteht im Rahmen der Fahrzeugversicherung Versicherungsschutz. Unbefugter Gebrauch entspricht der Schwarzfahrt. Die Benutzung des Fahrzeuges muss sodann im Verh?ltnis zum verf?gungsberechtigten Halter nicht erlaubt sein. Es kann der Tatbestand des Gebrauchsdiebstahls (? 248b StGB) vorliegen.
Unter Entwendung versteht man die Wegnahme des Fahrzeuges oder seiner Teile. Sie muss widerrechtlich, d.h. ohne Rechtfertigungsgrund wie z. B. Notwehr oder Einwilligung des Eigent?mers erfolgen.
"Betriebsfremd" ist jede Person, die keinerlei berechtigte Beziehungen zum Gebrauch des Kfz. hat oder sich auf keinen Rechtfertigungsgrund f?r den Gebrauch des Fahrzeuges berufen kann.
Raub ist Diebstahl mit Gewalt oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenw?rtiger Gefahr f?r Leib und Leben (? 249 StGB).
Unterschlagung bedeutet nach ? 246 StGB die rechtswidrige Zueignung einer fremden beweglichen Sache, die der T?ter im Besitz oder Gewahrsam hat. Betrug ist weder Entwendung noch Unterschlagung und dementsprechend auch nicht gedeckt.
In der Fahrzeugversicherung sind auch Sch?den gedeckt, die durch Besch?digung oder Zerst?rung, z. B. gelegentlich der Entwendung des Fahrzeuges, entstehen. Das ist selbst dann der Fall, wenn nicht das Fahrzeug oder eines seiner Teile, sondern das im Fahrzeug liegende Gep?ck entwendet wird. Versicherungsschutz f?r das Gep?ck besteht im Rahmen der Fahrzeugversicherung allerdings nicht.
Ersatzleistungen in der Fahrzeugversicherung
Bei Verlust, Diebstahl oder Zerst?rung des Fahrzeuges bzw. der Teile gilt: Ersatz bis zum Wiederbeschaffungswert. Ist jedoch das Fahrzeug nicht durch eine Wegfahrsperre gesichert, vermindert sich die Entsch?digung um 10%.
* Abschleppkosten
* Kosten f?r den Sachverst?ndigen
Die Teil- und Vollkaskoversicherungen ersetzen den Schaden abz?glich einer vorher vereinbarten Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers.
Die Kosten f?r
* Mietwagen
* Nutzungsausfall
* Wertminderung des Wagens
* Rechtsanwalt
* Gebrauch und Abnutzung
* Brems-, Betriebs- und Bruchsch?den
* Sch?den, entstanden durch grobe Fahrl?ssigkeit, wie etwa unzureichende Sicherung
werden nicht ersetzt.
Fahranf?nger
Wenn das Fahrzeug der Eltern oder auch des Partners bereits versichert ist, erhalten Fahranf?nger bei vielen Versicherungsgesellschaften die Schadenfreiheitsklasse SF1/2 anstatt der Klasse 0.
Fahrzeugversicherung
Gegenstand der Fahrzeugversicherung ist das versicherte Kraftfahrzeug. Der in der Praxis verbreitete Begriff "Kasko" (spanisch. Schiffsrumpf) entstammt dem Sprachgebrauch der Transportversicherung. Versicherungsschutz besteht f?r bestimmte Sachsch?den.
Die Fahrzeugversicherung ersetzt Sch?den, die durch Besch?digung, Zerst?rung oder Verlust des versicherten Fahrzeuges entstehen. Nach dem Deckungsumfang unterscheidet man die Fahrzeugteil- und -vollversicherung (Teil-/Vollkaskoversicherung).
Fahrzeugteilversicherung (Teilkasko)
Das versicherte Fahrzeug ist versichert gegen:
* Brand oder Explosion,
* Entwendung, insbesondere Diebstahl, unerlaubter Gebrauch durch fremde Personen, Raub und unter besonderen Umst?nden auch Unterschlagung,
* Zusammensto? des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild
* Bruchsch?den an der Verglasung,
* Sch?den der Verkabelung durch Kurzschlu?.
Fahrzeugvollversicherung (Vollkasko)
Die Vollkasko zahlt ?ber den Teilkaskoschutz hinaus f?r Sch?den am versicherten Fahrzeug durch selbstverschuldete Unf?lle und Unf?lle durch h?here Gewalt (geplatzter Reifen), sowie durch mut- oder b?swillige Handlungen Fremder. Nicht versichert sind Sch?den, die auf Verschlei? oder Abnutzung beruhen. Dasselbe gilt f?r Betriebs- und reine Bruchsch?den.
Fahrzeugwechsel
F?r das alte Fahrzeug gelten auch nach der Anschaffung eines neuen Wagens noch bis zu zwei Wochen Versicherungsschutz.
Fristlose K?ndigung
Im Schadenfall kann gek?ndigt werden. Die K?ndigung kann nach einem Monat nach Schadenregulierung fristlos oder zum Ende des laufenden Versicherungsjahres erfolgen. Im Falle einer fristlosen K?ndigung ist allerdings zu beachten, dass dem Versicherungsunternehmen die Pr?mien bis zum Ende des Versicherungsjahres zustehen. Deshalb sollte eine fristlose K?ndigung im Schadensfall gut ?berlegt sein.
F?hrerscheinklausel
Klausel in der Kraftfahrtversicherung und der Rechtsschutzversicherung, nach der die Versicherungsgesellschaft von der Leistungspflicht befreit ist, wenn der F?hrer eines Kraftfahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis besitzt.
Kostenerstattung
Im Umfang der KFZ-Teilkasko werden auch die Aufwendungen f?r den Austausch von T?r- oder Lenkradschl?ssern ersetzt, wenn die Schl?ssel bei einem Einbruch gestohlen wurden.
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung umfasst die Befriedigung begr?ndeter Schadenersatzanspr?che und die Abwehr unbegr?ndeter Schadenersatzanspr?che, die gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeuges
* Personen verletzt oder get?tet werden,
* Sachen besch?digt oder zerst?rt werden,
* Verm?genssch?den hergeleitet werden.
Kurzschlussschaden an der Verkabelung
Kurzschlusssch?den an der Verkabelung sind i.d.R. Schmorsch?den, was bedeutet, dass infolge von der Einwirkung einer W?rmequelle ein Zersetzungsprozess - ohne, dass es zu einer Flammbildung kommt - vorliegen muss.
Kurzzeitkennzeichen
Ab dem 1. Mai 1998 ben?tigen Autofahrer f?r private ?berf?hrungs-, Probe- und Pr?fungsfahrten schwarze "Kurzzeitkennzeichen", die nach Gebrauch weggeworfen werden d?rfen. Die Verwaltungsgeb?hren verringern sich dadurch erheblich, denn die bisherigen roten Kennzeichen mussten nach Ende der Fahrt wieder bei den Zulassungsstellen abgegeben werden. Rote Schilder gibt es k?nftig nur noch f?r das Kfz-Gewerbe. F?r die Zuteilung der schwarzen privaten "Kurzzeitkennzeichen" wird ab dem 1. Juni 1998 auch ein neues Versicherungsformular (Doppelkarte) notwendig. Die alte Doppelkarte f?r die ehemaligen roten Kennzeichen ist bis Ende Mai 1998 noch ausreichend.
Autofahrer, die z. B. f?r eine ?berf?hrungsfahrt das neue Kennzeichen beantragen, erhalten von der Zulassungsstelle eine Stempelplakette; das Autokennzeichen muss bei einem Schilderdienst erworben werden. Nach der neuen Regelung gilt das Kennzeichen h?chstens f?r f?nf Tage; das "Verfallsdatum" ist auf dem Autoschild deutlich ersichtlich.
Achtung:
Bei der Inanspruchnahme des neuen Kennzeichens ist unbedingt darauf zu achten, die Geltungsdauer nicht zu ?berschreiten und mit abgelaufenen "Kurzzeitkennzeichen" zu fahren. In einem solchen Fall entf?llt der Versicherungsschutz und Unfallsch?den m?ssen dann aus eigener Tasche bezahlt werden. F?r den Fall, dass bei dem Unfallverursacher nicht viel zu holen ist, tritt zwar der Verein Verkehrsopferhilfe ein (Glockengie?erwall 1, 20095 Hamburg), dieser holt sich jedoch seine Aufwendungen, die er an den Gesch?digten geleistet hat, von dem unversicherten Sch?diger wieder.
Massenauffahrunf?lle
Ein Massenauffahrunfall liegt immer dann vor, wenn mehr als 50 Kraftfahrzeuge an einem Unfall beteiligt sind. Je nach Schadenfall liegt ein Massenauffahrunfall auch schon ab 20 Fahrzeugen vor, n?mlich dann, wenn der Unfall nur unter gro?en Schwierigkeiten oder gar nicht aufgekl?rt werden kann. Ob ein Massenunfall tats?chlich vorliegt, wird von einer 18k?pfigen Kommission des HUK-Verbandes entschieden.
Die Schadenersatzanspr?che m?ssen die Betroffenen beim HUK-Verband geltend machen. Von den Gesch?digten muss dem Verband gegen?ber bewiesen werden, dass die Sch?den eingetreten sind. Allen Beteiligten wird eine gesamtschuldnerische Haftung unterstellt. Es wird lediglich gepr?ft, ob ein Mitverschulden besteht.
Die Regulierung der Sch?den wird vom HUK-Verband einigen Versicherungsunternehmen ?bertragen, die dann die Entsch?digungszahlungen auf alle beteiligten Versicherer umlegt.
Mindestdeckungssummen KFZ-Versicherung
Die Mindestdeckungssummen betragen z. Zt.
* ? 2.500.000 f?r Personensch?den
* ? 500.000 f?r Sachsch?den
* ? 50.000 f?r Verm?genssch?den.
->Personensch?den
Unter dem Oberbegriff Personensch?den fallen die Kosten f?r einen unfallbedingten Krankenhausaufenthalt, Arzt etc. Die entstehenden Kosten werden zun?chst von der Krankenkasse vorgestreckt und anschlie?end vom Verursacher bzw. seiner Versicherung zur?ckgefordert.
->Sachschaden
Eine Sachbesch?digung im Sinne des Stra?enverkehrsgesetzes liegt vor, wenn durch ein regelwidriges Ereignis eine Substanz vernichtet oder angegriffen wird (z.B. zwei Kfz sto?en zusammen und werden besch?digt; ein Haus oder eine Schaufensterscheibe werden durch das Anfahren eines Kfz besch?digt; Tiere werden verletzt). Der Verlust eines Gegenstandes beim Unfall ist eine ad?quate Schadenfolge, wenn der Besitz des Gegenstandes bei Antritt der Unfallfahrt nachgewiesen wird. Eine v?llige Vernichtung der Sache (z.B. Verbrennen des Kfz infolge eines Zusammensto?es) ist ebenfalls eine Sachbesch?digung.
Panne
Unter Panne ist jeder Brems-, Betriebs- oder Bruchschaden zu verstehen.
Rabatt?bertragung
Die M?glichkeit der ?bertragung der Schadenfreiheitsklasse des einen Vertrages auf einen anderen besteht oftmals nur dann, wenn die ?bertragungspartner miteinander verwandt bzw. verheiratet sind oder in einem ehe?hnlichen Verh?ltnis leben.
Rechtsschutzversicherung
Versicherung zum Abdecken der Kosten eines Rechtsstreites.
Reparaturkosten
Reparaturkosten sind Kosten, die zur Beseitigung der Unfallsch?den am Fahrzeug notwendig sind.
Bei allen Sch?den sollte die Versicherung aufgefordert werden, den Schaden zu begutachten. Bevor jedoch ein Sachverst?ndiger beauftragt wird, sollte sichergestellt werden, dass die Sachverst?ndigenkosten vom Versicherer getragen werden, ggf. wird n?mlich auf eine Begutachtung seitens der Versicherung verzichtet.
Reparaturkosten-?bernahme-Erkl?rung
Die Reparaturkosten-?bernahme-Erkl?rung garantiert dem Gesch?digten, dass f?r die Bezahlung der Reparaturkosten weder das eigene Geld ausgegeben noch ein Kredit aufgenommen werden muss.
Sollte im Einzelfall eine Kosten-?bernahme-Erkl?rung nicht ausgestellt werden k?nnen, so sollte vom Versicherer ein angemessener Vorschuss verlangt werden.
Saisonkennzeichen
Ab dem 01.03.97 werden von den Zulassungsstellen Saisonkennzeichen ausgegeben. Diese sind in erster Linie f?r Fahrzeuge wie Motorr?der, Cabrios usw. gedacht, die nur zu bestimmten Jahreszeiten benutzt werden. Eine generelle Einschr?nkung auf bestimmte Fahrzeugarten besteht mit Ausnahme der Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen jedoch nicht.
Der Halter legt bei der Zulassung des Fahrzeugs einmalig den Zeitraum fest, in dem er das Fahrzeug benutzen m?chte (Saisonzeitraum). Eine vor?bergehende Stillegung mit anschlie?ender Wiederzulassung (z.B. f?r Kr?der im Fr?hjahr) wird damit ?berfl?ssig.
Auf dem Kennzeichen wird der Saisonzeitraum hinter den normalen Buchstaben, Ziffern in der Form von Monat bis Monat eingepr?gt. Der Saisonzeitraum schlie?t beide angegebenen Monate ein.
Der Saisonzeitraum muss mind. 2 Monate und darf max. 11 Monate lang sein. Saisonbeginn kann nur der 1. Kalendertag eines Monats sein, Saisonende nur der letzte Kalendertag.
Die ?nderung des Saisonzeitraumes durch den Halter erfordert eine neue Doppelkarte sowie neue Schilder (jedoch kein neues Kennzeichen) f?r das Fahrzeug.
Schadenfreiheitsklasse
Die Beitragsh?he in der KFZ - Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung wird durch die Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse) ermittelt. In der letzten Rechnung der Versicherung stehen die Angaben ?ber die SF-Klasse. Wird ein Zweitfahrzeug erstmals angemeldet oder meldet der Versicherungsnehmer nach drei Jahren F?hrescheinbesitz unter Voraussetzung ausreichender Fahrpraxis erstmals einen PKW an, entspricht dies ebenfalls der Klasse ?. Besitzt der Versicherungsnehmer den F?hrerschein weniger als drei Jahre und meldet erstmals ein Auto an, entspricht dies der Einstufung in die Klasse SF0.
Schmerzensgeld
Im Falle einer Verletzung des K?rpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung ist Schmerzensgeld eine Entsch?digung, die nach der Rechtssprechung in Form von Geld abzuf?hren ist.
Schuldhafte Herbeif?hrung des Versicherungsfalls (? 61 VVG)
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vors?tzlich oder durch grobe Fahrl?ssigkeit herbeif?hrt.
Sofortleistung bei Schwerverletzungen im Rahmen der privaten UV
Die Sofortleistung bei Schwerverletzungen wird in H?he der hierf?r vereinbarten Versicherungssumme gezahlt, wenn aufgrund eines Unfalles folgende schwere Verletzungen auftreten: Querschnittsl?hmung, Amputation, Sch?del-Hirn-Verletzung, schwere Mehrfachverletzung/Polytrauma, Verbrennungen oder Erblindung bzw. hochgradige Sehbehinderung (siehe Besondere Bedingungen f?r die Sofortleistung bei Schwerverletzungen in der Unfallversicherung).
Telefonkosten im Krankenhaus
Im Rahmen eines Kosten?bernahmetarifs der Wahlleistungen wird in der Regel die Bereitstellung eines Telefonapparates (Anschlussgeb?hren) ?bernommen, die Telefongeb?hren sind jedoch vom Versicherten zu tragen.
Totalschaden
?bersteigen die gesch?tzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges, so dass eine Reparatur wirtschaftlich unvern?nftig scheint, werden anstelle der Reparaturkosten die sogenannten Wiederbeschaffungskosten f?r ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug erstattet. Dabei wird der Restwert des verunfallten Fahrzeuges in Abzug gebracht. Das Unfallfahrzeug sollte daher nicht unter dem Restwert verkauft werden. Um Streitigkeiten mit dem Versicherer zu vermeiden, ist es sehr ratsam, sich mit dem Versicherer abzustimmen und erst nach R?cksprache mit dem Versicherer das Fahrzeug zu ver?u?ern.
Sollte jemand stark an seinem alten Auto h?ngen und dies in jedem Fall weiterfahren m?chte, besteht auch dann der Anspruch auf Reparatur, wenn die Reparaturkosten (einschlie?lich Wertminderung) den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 Prozent ?bersteigen.
Bei Fahrzeugen, die zum Unfallzeitpunkt nicht ?lter als ein Monat waren und die Kilometerleistung nicht ?ber 1000 km lag, ersetzt die Versicherung bei einer erheblichen Besch?digung den Neupreis unter Ber?cksichtigung des Restwertes.
Unberechtigte Fahrer/Schwarzfahrer
Wenn ein Fahrer ohne Erlaubnis des Versicherungsnehmers das versicherte Fahrzeug benutzt, liegt eine Schwarzfahrt vor. Versicherungsschutz besteht f?r den unberechtigten Fahrer nicht.
Gegen?ber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen besteht weiterhin Versicherungsschutz, sofern sie keine Obliegenheit verletzt haben.
Unfall
Als Versicherungsfall gilt auch die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Unfallfolgen. Dies k?nnen z.B. Wundinfektionen, Verrenkungen, Zerrungen oder Zerrei?ungen sein. Der Unfall als solches wird definiert als "ein pl?tzlich von au?en unfreiwillig auf den K?rper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis)".
Unfallflucht
Ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht) liegt dann vor, wenn sich ein Unfallbeteiligter nach einem Unfall im Stra?enverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Gesch?digten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er am Unfall beteiligt ist, erm?glicht (? 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB), bzw. sich vom Unfallort entfernt, bevor er eine nach den Umst?nden angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, diese Feststellungen zu treffen (? 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB).
Ebenso wird nach ? 142 Abs.1 StGB bestraft, wer sich nach Ablauf der Wartefrist (? 142 Abs.1 Nr. 2 StGB) berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverz?glich nachtr?glich erm?glicht.
Der Versicherungsnehmer muss eine angemessene Zeit warten. Wenn er vergeblich wartet oder sich entschuldigt oder berechtigt vom Unfallort entfernt, um beispielsweise einen Verletzten ins Krankenhaus zu bringen oder sich gegen Angriffe gegen seine Person durch andere am Unfall Beteiligte zu entziehen, dann muss er die Feststellung der Angaben zur Person und zum Unfallhergang nachtr?glich und so schnell wie m?glich nachholen. Es gen?gt die Angabe der Unfallbeteiligung, die Anschrift, das Kraftfahrzeugkennzeichen, sowie der Standort des Kraftfahrzeugs beim Gesch?digten oder bei der n?chstgelegenen Polizeidienststelle. Unfallbeteiligter ist jede Person, die zur Verursachung des Unfalls beigetragen hat. Das gilt auch f?r Fu?g?nger. Bestraft wird nur vors?tzliches Handeln; aber auch bedingter Vorsatz gen?gt, um rechtlich belangt zu werden. Der Gesetzgeber sieht eine Strafe f?r unerlaubtes Entfernen vom Unfallort bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor.
Auch f?r den Versicherungsschutz hat die Unfallflucht des Schadenverursachers erhebliche Konsequenzen: Da er das Aufkl?rungsinteresse des Versicherers erheblich verletzt hat, ist eine objektive Feststellung des Schadenherganges in der Regel nicht mehr m?glich. Oft l?sst sich sogar der Unfallhergang nicht mehr kl?ren - etwa, wer der Unfallfahrer war -, wenn der Versicherungsnehmer seine Beteiligung am Geschehen abstreitet. Die Schadenh?he kann nach einer Unfallflucht ebenfalls nicht mehr exakt festgestellt werden. Hier tr?gt im ?brigen der Sch?diger die Beweislast f?r eine behauptete Vermutung, dass der vom Gesch?digten in Rechnung gestellte Schaden nicht in voller H?he vom Sch?diger verursacht wurde (LG Saarbr?cken 16.09.1987 - 17 S 487/86, ver?ffentlicht in: NJW RR 1988, S. 37).
?blicherweise k?ndigt das Versicherungsunternehmen den Versicherungsvertrag mit dem unfallfl?chtigen Sch?diger, da er gegen die vertraglichen Vereinbarungen versto?en hat (K?ndigung). Das Versicherungsunternehmen kann trotz Annahmepflicht einen zuk?nftigen Antrag des Sch?digers auf eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung aufgrund des ? 5 Abs. 4 PflVG ablehnen.
Verdienstausfall i.V.m. einer Fahrzeugversicherung
Sofern trotz der Leistungen des Arbeitgebers, der Krankenkasse, der Berufsgenossenschaft, der Rentenversicherung oder anderer Stellen noch ein Verdienstausfall verbleibt, kommt die KFZ-Haftpflichtversicherung daf?r auf.
Sollten die Unfallverletzungen so schwerwiegend sein, dass der Gesch?digte seinen Beruf nicht mehr aus?ben kann, muss der Versicherer die Kosten einer sinnvollen Umschulung, die der Sozialversicherungstr?ger durchzuf?hren hat, ?bernehmen. Im Rahmen der verbleibenden Arbeitskraft ist der Gesch?digte verpflichtet, einer anderen ihm zumutbaren Erwerbst?tigkeit nachzugehen.
Wenn eine Hausfrau aufgrund der Unfallfolgen den Haushalt gar nicht oder nicht mehr in vollem Umfang bew?ltigen kann, steht ihr nat?rlich auch Schadenersatz zu. Die Versicherung ersetzt beispielsweise Kosten, die entstehen, wenn eine Haushaltshilfe besch?ftigt werden muss.
Wird keine Ersatzkraft besch?ftigt, entsteht ein Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich.
Versicherungsfreie Personen
?berschreitet das geregelte Jahresentgelt (Summe aus Lohn, Sonderzahlungen, wie Urlaubsgeld, ?berstundenverg?tung, Sachbez?ge, Rufbereitschaft und verm?genswirksamen Leistungen) die Jahresentgeltgrenze, ist der Arbeitnehmer nicht krankenversicherungspflichtig und scheidet zum 31.12. aus der Krankenversicherung aus, soweit dies auch im folgenden Jahr der Fall sein wird (? 6 Abs. 4 SGB V). Der Versicherte muss beachten, dass der Austritt innerhalb von zwei Wochen nach dem Austrittshinweis der Versicherung erkl?rt werden muss (? 190 Abs. 3 SGB V). Mit dem ?berschreiten der Versicherungspflichtgrenze endet die Versicherungspflicht auch bei einem Arbeitswechsel.
Weitere versicherungsfreie Personen:
* Personen, die ein Anrecht auf Bezugsfortzahlung, Beihilfe oder freie Heilf?rsorge haben, wie etwa Beamte, Richter, Berufs- und Zeitsoldaten, Besch?ftigte des Bundes, der L?nder, der Gemeinden, der Anstalten und Stiftungen
* Personen, die w?hrend ihres ordentlichen Studiums an einer Hochschule oder w?hrend der Ausbildung an einer Fachhochschule eine Erwerbst?tigkeit aus?ben, Personen, die an privaten, staatlich genehmigten Hochschulen unterrichten und somit ein Anrecht auf Beihilfe haben
* Personen, die in der Satzung einer geistlichen Genossenschaft erfasst sind, wie etwa Diakonissen, oder ?hnliche, die aus sittlichen und Glaubensgr?nden gemeinn?tzig in der Krankenpflege als Lehrer oder ?hnliches arbeiten und nur mit einem geringen Entgelt entlohnt werden, das lediglich f?r Beschaffung der unmittelbaren Lebensbed?rfnisse ausgelegt ist
* Geistliche Personen aus einer als ?ffentlich rechtliche K?rperschaft anerkannten Religionsgemeinschaft, sofern nach dem Beamtenrecht bei Krankheit ein Anspruch auf Fortzahlung der Bez?ge oder Beihilfe besteht
* Personen, die selbst?ndig erwerbst?tig sind und nach dem Krankenf?rsorgesystem der EU bei Krankheit gesch?tzt sind
* Personen, die geringf?gig bei weniger als 15 Stunden in der Woche besch?ftigt sind. Das Arbeitsentgelt darf dabei nicht h?her sein als 1/7 der monatlichen Bezugsgr??e von 300,- ? oder bei h?herem Entgelt 1/6 des Gesamteinkommens, auch wenn die T?tigkeit nicht mehr als 2 Monate oder 50 Arbeitstage ausge?bt wird.
Vor?bergehende Stillegung
1. Wird das Fahrzeug vor?bergehend aus dem Verkehr gezogen (Stillegung im Sinne des Stra?enverkehrsrechts), so wird dadurch der Versicherungsvertrag nicht ber?hrt. Der Versicherungsnehmer kann jedoch Unterbrechung des Versicherungsschutzes verlangen, wenn er eine Abmeldebescheinigung der Zulassungsstelle vorlegt und die Stillegung mindestens zwei Wochen betr?gt.
Der Versicherungsschutz wird au?erdem unterbrochen, wenn die Zulassungsstelle dem Versicherer gem?? der Stra?enverkehrszulassungsordnung die Stillegung mitteilt, es sei denn, der Versicherungsnehmer verlangt die uneingeschr?nkte Fortf?hrung des Versicherungsschutzes. In diesen F?llen richten sich die beiderseitigen Verpflichtungen nach den Abs?tzen 2 bis 6.
2. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Fahrzeugversicherung wird Versicherungsschutz gem?? den Allgemeinen Versicherungsbedingungen gew?hrt (??10, 11 sowie ? 12 Abs.1 l und Abs. 2 und 3). Das Fahrzeug darf jedoch au?erhalb des Einstellraumes oder des umfriedeten Abstellplatzes nicht gebraucht oder nicht nur vor?bergehend abgestellt werden. Wird diese Obliegenheit verletzt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung ohne Wissen und Willen des Versicherungsnehmers erfolgt und von ihm nicht grob fahrl?ssig erm?glicht worden ist.
3. Wird das Fahrzeug zum Verkehr wieder angemeldet (Ende der Stillegung im Sinne des Stra?enverkehrsrechts), lebt der Versicherungsschutz uneingeschr?nkt wieder auf. Das Ende der Stillegung ist dem Versicherer unverz?glich anzuzeigen.
4. Wird nach Unterbrechung des Versicherungsschutzes das Ende der Stillegung dem Versicherer nicht innerhalb eines Jahres seit der beh?rdlichen Abmeldung angezeigt und hat sich der Versicherer innerhalb dieser Frist dem Versicherungsnehmer oder einem anderen Versicherer gegen?ber nicht auf das Fortbestehen des Vertrages berufen, endet der Vertrag mit Ablauf dieser Frist, ohne dass es einer K?ndigung bedarf. Das gleiche gilt, wenn das Fahrzeug nicht innerhalb eines Jahres seit der Stillegung wieder zum Verkehr angemeldet wird. F?r die Beitragsabrechnung gilt ? 6 Abs. 3 mit der Ma?gabe, dass an die Stelle des Tages des Wagniswegfalls der Tag der Abmeldung des Fahrzeugs tritt.
5. Die Bestimmungen des Absatzes 1 S?tze 2 bis 4 sowie der Abs?tze 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Vertr?ge f?r Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen f?hren m?ssen, auf Vertr?ge f?r Wohnwagenanh?nger und Wohnmobile sowie auf Vertr?ge mit k?rzerer Vertragsdauer als ein Jahr mit Ausnahme von Vertr?gen im Sinne des ? 4 a Abs. 1 Satz 3.
Wildschaden
Unter einem Wildschaden versteht man den Schaden, der dadurch entsteht, dass das in Bewegung befindliche Fahrzeug mit Haarwild kollidiert.
Zum Haarwild z?hlen nach dem Bundesjagdgesetz folgende Tiere:
* Wisent, Elch-, Rot-, Dam-, Gams-, Stein-, und Muffelwild
* Schwarzwild, Feldhase, Schneehase und Wildkaninchen
* Murmeltier, Wildkatze, Luchs, Stein- und Baummarder
* Mauswiesel, Dachs, Fischotter, Seehund, Iltis und Hermelin.