Ich bin mal der Spielverderber bei der sache...
Aus Sicht der StVO hast du schon Recht mit dem was du sagst...
ABER im Falle des Blaulichts wäre der 132 StGB interessant:
Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Fahren mit Blaulicht fällt unter "Handlung die nur von einem Öffentlichen Amt vorgenommen werden darf!"
Da fahr ich lieber Standspur
