§ 49a StVZO Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze
An Fahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein.
§ 53 Abs. 2 StVZO Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler
.....An Krafträdern ohne Beiwagen ist nur eine Bremsleuchte zulässig......
Fraglich ist hierbei, ob das am Helm angebrachte Riderlight als am Fahrzeug angebracht zu werten ist.
Da das Riderlight nicht am Fahrzeug, sondern am Schutzhelm montiert wird, kann man durchaus die Meinung vertreten, dass dies nicht so sei, über die Ausstattungsvorschriften für Schutzhelme kann ein Verbot der Anbringung nicht begründet werden.
Andererseits wird seitens des Gesetzgebers auf das "Signalbild" des Motorradfahrers abgezielt, hieraus könnte man ableiten, dass dieses Signalbild eben falsch gedeutet werden könnte. Zwei Schlussleuchten, unterschiedlich hoch angebracht, sprechen eben nicht für das Signalbild eines Motorrades (Lkw oder Strab mit einseitig defektem Bremslicht/Schlußleuchte???)
Der Sicherheitszuwachs ist mit Sicherheit gegeben, durch das auffällige Blinken werden Autofahrer sensibilisiert.
Ob sich das Riderlight jedoch so durchsetzt (Änderung des Gesetzestextes) wie seinerzeit die seitlichen Reflektoren an Zweirädern (die zunächst auch nicht zulässig waren) bleibt abzuwarten.
Bis dahin kann m. E. das Riderlight bei Kontrollen beanstandet werden.