Die Sache in Österreich ist folgende:
Wie schon geschrieben, SOLLTEN die Beamten den Fahrer mit der Verwaltungsübertretung konfrontieren. Fotos werden keine gemacht.
Wenn aber der Lenker des Fahrzeuges nicht anhaltet oder aufgrund der Geschwindigkeit nicht mehr angehalten werden kann, wird prinzipiell, wenn das Kennzeichen erkennbar war eine Anzeige nachgeschickt.
Anfechten kann man so gut wie alles.
Man sollte sich nur über folgendes im klarem sein:
Eine Anonymverfügung, welche man als erstes von der Behörde bekommt scheint nirgends auf. Lediglich das Kennzeichen aber kein Fahrer.
Bei einem "ordentliches Verfahren" kann man Einspruch bei der ausstellenden BH einreichen. Ein Einspruch "kostet" 10% der Strafe mehr.
Bsp: Strafverfügung mit Geldstrafe von 100,-; Man macht Einspruch wegen der Strafhöhe; wenn der Einspruch durchgeht und die Strafe z.B. auf 50,- gesenkt wird, werden da noch 10% draufgelegt, also 55,-
Wenn man allerdings schon öfters Namentlich bei der Behörde vorgemerkt ist, wird die Strafverfügung dementsprechend höher ausfallen bzw. wird sich der StrafreferentIn den Einspruch dementsprechend überlegen.
Wenn man mit der Entscheidung der BH nicht zu frieden ist, kann man noch eine Instanz weiter gehen => UVS
Einsprüche beim UVS kosten schon 20% mehr.
btt:
Es hat einen Grund wieso:
die Lasermessung von 2 Beamten durchgeführt wird,
es ein Lasermessungsprotokoll gibt,
eine Nullmessung durchgeführt werden muss,
usw....
Die Wahrscheinlichkeit, dass das Verfahren wegen eines Verfahrensfehlers (Lasermessungsprotokoll und co.) eingestellt wird, ist weitaus höher als der Einspruch wegen der Übertretung an sich.