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Wer r?cksichtslos ?berholt, macht sich nicht automatisch wegen N?tigung strafbar. Das geht aus einem Beschluss des OLG D?sseldorf hervor
Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte ein Autofahrer an einer roten Ampel angehalten. Vor ihm wartete bereits ein Motorradfahrer auf Gr?n. Als die Lichtzeichenanlage umsprang, fuhren beide z?gig an. Der Autofahrer zog seinen Wagen nach links auf die Gegenfahrbahn, um den Biker zu ?berholen. Allerdings befand sich in nur etwa 20 Metern Entfernung eine Fahrbahnverengung. F?r den Pkw-Fahrer war auch erkennbar, dass er den ?berholvorgang wegen dieser Engstelle auf keinen Fall w?rde zu Ende f?hren k?nnen, ohne dass der Biker stark abbremste.
Kurz vor Erreichen der Verengung zog der Autofahrer nach rechts und dr?ngte das Zweirad in Richtung Bordsteinkante. Als der Motorradfahrer sah, dass ihm der Pkw gef?hrlich nahe kam, bremste er stark ab, da er ansonsten gegen die hohe Bordsteinkante geprallt w?re. Sp?ter erstattete der Biker Anzeige gegen den Autofahrer. Dieser, so meinte er, habe sich der N?tigung strafbar gemacht. Das OLG D?sseldorf teilte diese Meinung jedoch nicht (Beschl. v. 9.8.2007 - 5 Ss 130/07 - 61/07 l).
Nicht jeder vors?tzliche Verkehrsversto? sei gleich als N?tigung einzustufen, so die Richter. Im heutigen Stra?enverkehr komme es st?ndig vor, dass sich Verkehrsteilnehmer gegenseitig behinderten. Ein solches Verhalten k?nne zwar ordnungswidrig oder mitunter auch strafbar sein. Von N?tigung k?nne man aber nur dann sprechen, wenn die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer gerade der Zweck des verbotswidrigen Verhaltens sei und nicht dessen blo? mit in Kauf genommene Folge. Klassische Beispiele einer N?tigung im Stra?enverkehr seien etwa das Ausbremsen, das Bedr?ngen durch dichtes Auffahren oder das absichtliche Abdr?ngen. In einem blo? r?cksichtslosen ?berholen liege dagegen noch keine N?tigung, denn dabei gehe es dem ?berholenden lediglich darum, m?glichst schnell vorw?rts zu kommen.
Im vorliegenden Fall gebe es keinerlei Anhaltspunkte daf?r, dass der Autofahrer ein anderes Ziel verfolgte, als z?gig voranzukommen. Dass dies auf Kosten des Bikers geschah, sei nur die in Kauf genommen Folge seiner Fahrweise gewesen, nicht aber deren Zweck, so das OLG. Der Autofahrer habe sich daher nicht der N?tigung strafbar gemacht. Die Frage, ob eine Strafbarkeit wegen Gef?hrdung des Stra?enverkehrs in Betracht kommen k?nnte, lie?en die Richter offen und verwiesen den Fall zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zur?ck. lifepr
Quelle: bikersjournal.de
Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte ein Autofahrer an einer roten Ampel angehalten. Vor ihm wartete bereits ein Motorradfahrer auf Gr?n. Als die Lichtzeichenanlage umsprang, fuhren beide z?gig an. Der Autofahrer zog seinen Wagen nach links auf die Gegenfahrbahn, um den Biker zu ?berholen. Allerdings befand sich in nur etwa 20 Metern Entfernung eine Fahrbahnverengung. F?r den Pkw-Fahrer war auch erkennbar, dass er den ?berholvorgang wegen dieser Engstelle auf keinen Fall w?rde zu Ende f?hren k?nnen, ohne dass der Biker stark abbremste.
Kurz vor Erreichen der Verengung zog der Autofahrer nach rechts und dr?ngte das Zweirad in Richtung Bordsteinkante. Als der Motorradfahrer sah, dass ihm der Pkw gef?hrlich nahe kam, bremste er stark ab, da er ansonsten gegen die hohe Bordsteinkante geprallt w?re. Sp?ter erstattete der Biker Anzeige gegen den Autofahrer. Dieser, so meinte er, habe sich der N?tigung strafbar gemacht. Das OLG D?sseldorf teilte diese Meinung jedoch nicht (Beschl. v. 9.8.2007 - 5 Ss 130/07 - 61/07 l).
Nicht jeder vors?tzliche Verkehrsversto? sei gleich als N?tigung einzustufen, so die Richter. Im heutigen Stra?enverkehr komme es st?ndig vor, dass sich Verkehrsteilnehmer gegenseitig behinderten. Ein solches Verhalten k?nne zwar ordnungswidrig oder mitunter auch strafbar sein. Von N?tigung k?nne man aber nur dann sprechen, wenn die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer gerade der Zweck des verbotswidrigen Verhaltens sei und nicht dessen blo? mit in Kauf genommene Folge. Klassische Beispiele einer N?tigung im Stra?enverkehr seien etwa das Ausbremsen, das Bedr?ngen durch dichtes Auffahren oder das absichtliche Abdr?ngen. In einem blo? r?cksichtslosen ?berholen liege dagegen noch keine N?tigung, denn dabei gehe es dem ?berholenden lediglich darum, m?glichst schnell vorw?rts zu kommen.
Im vorliegenden Fall gebe es keinerlei Anhaltspunkte daf?r, dass der Autofahrer ein anderes Ziel verfolgte, als z?gig voranzukommen. Dass dies auf Kosten des Bikers geschah, sei nur die in Kauf genommen Folge seiner Fahrweise gewesen, nicht aber deren Zweck, so das OLG. Der Autofahrer habe sich daher nicht der N?tigung strafbar gemacht. Die Frage, ob eine Strafbarkeit wegen Gef?hrdung des Stra?enverkehrs in Betracht kommen k?nnte, lie?en die Richter offen und verwiesen den Fall zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zur?ck. lifepr
Quelle: bikersjournal.de
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