Überholen bei unklarer Verkehrslage mit Gefährdung

Diskutiere Überholen bei unklarer Verkehrslage mit Gefährdung im Paragraphen, Gesetze & Co. Forum im Bereich Allgemein; Was genau versteht man darunter? Also ist zB das überholen trotz durchgezogener Linie schon unklare Verkehrslage? Ich mein, des is doch "nur"...
Luigi

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Racegixxer
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Was genau versteht man darunter?

Also ist zB das überholen trotz durchgezogener Linie schon unklare Verkehrslage? Ich mein, des is doch "nur" Überholen trotz Überholverbots?

Und was is dabei Gefährdung?

Also angenommen, man überholt nachts von Sonntag auf Montag um 3 Uhr auf ner längeren Brücke ein Auto, durchgezogene Linie, weit und breit aber kein weiteres Auto, also kein Gegenverkehr usw.
Und alles ausreichend einzusehen, um vor dem Ende der Brücke wieder auf der rechten Spur zu sein (wenn danach ne Kreuzung kommt oder so)

Abgesehen davon dass es falsch is, bitte auch keine solchen Kommentare, aber was genau muss man machen um eben den Tatbestand der Gefährdung zu erfüllen?

Achja, falls es jemand weiß, macht des was aus, evtl bei der Gerichtsverhandlung, wenn in dem Wisch den die Polizei vorort ausfüllt drinsteht, dass sie um zu folgen kurzzeitig 140-160 aufm Tacho hatten?
Was aber nicht nachweißbar is, daher stehts nur im Text, net bei den Vergehen

Gruß
Christoph
 
Eifeljäger

Eifeljäger

Großgixxer
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Hi,
unklare Verkehrslage:
soviel ich weis ist das zB. schlechte Sicht durch Wetter, Vor einer nicht einsehbaren Kurve, Kuppe etc.

Gefährdung:
wenn du andere oder sich selbst in Gefahr mit deiner Aktion gebracht hast.

alles ohne Gewähr.
 
Luigi

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Racegixxer
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naja, also es war echt einsichtig, erst nach der Kuppe, ok, war nacht, aber jetzt?
und in gefahr gebracht, also dann wär jeder überholvorgang mit gefährdung, der überholte is ca 30 gefahren, der überholende 50-60
 
N

nr117

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unklare verkehrs lage darunter verstehe ich das man nicht alles überblicken kann bzw keine garantie hat das zu überleben
 
Arlen Ness

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also wenn da steht kurzfristig 140-160kmh ist das nicht eindeutig und nicht nachweisbar ...gibt 1.mindeststrecken und wenn das irgendwo schwarz auf weiß oder bunt auf weiß zu sehen ist dann kann da nichts groß gemacht werden.war wie bei mir "augenblicklich zu schnell" wort wörtlich vom richter "ist kein nachweis"
 
Luigi

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Racegixxer
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also wenn da steht kurzfristig 140-160kmh ist das nicht eindeutig und nicht nachweisbar ...gibt 1.mindeststrecken und wenn das irgendwo schwarz auf weiß oder bunt auf weiß zu sehen ist dann kann da nichts groß gemacht werden.war wie bei mir "augenblicklich zu schnell" wort wörtlich vom richter "ist kein nachweis"
das schon, haben die ja selber gesagt dass sies net nachweisen können, aber das ja auf dem Wisch draufsteht, kA ob sich des beim Richter dann so gut macht^^
 
Arlen Ness

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ich denke mal das ist wegen reiner formsache damits böse klingt...
 
M

Mr.Speed

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also das hier hab ich dazu gefunden :



Definition – Unklare Verkehrslage (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO)

Unklar ist die Verkehrslage, wenn nach den Umständen auf der gesamten Länge der Überholstrecke mit einem ungefährlichen Überholvorgang nicht gerechnet werden kann (vgl. OLG Düs-seldorf, VRS 91, 142; Schurig, StVO, 11. Auflage 2002, § 5 StVO, Anm. 2.8.1). – Siehe auch: Überholen.
VR-Grundbegriffe

Überholen ist das Vorbeiziehen (bzw. „Vorbeifahren“ als all-gemeiner Begriff) von hinten nach vorn an einem anderen Verkehrsteilnehmer, der sich auf derselben Fahrbahnin derselben Richtung bewegt oder verkehrsbedingt (z.B. Wei-sung, Anordnung, Lichtzeichenanlage, Verkehrslage) hält(= warten); vgl. Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrs-recht, 17. Auflage 2002, § 5 StVO, Rdnr. 2; Hentschel, Stra-ßenverkehrsrecht, 37. Auflage 2003, § 5 StVO, Rdnr. 16. –Siehe auch:


sonst schauste nochmal hier ;)


http://www.fhvr-berlin.de/fhvr/fileadmin/dozent/janker/studienmaterial/vr-grundbegriffe.pdf#86
 
Luigi

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Racegixxer
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bin auch schon die ganze zeit am googlen

also so wie ich des raus les trifft des alles net zu, "nur" n Überholen trotz Überholverbot

Aber wie des nachweisen?

Naja, werd mal abwarten was kommt, obs net irgendwie verjähren kann, ansonsten halt auf n Anwalt vertraun
 
M

Mr.Speed

Gast
Nachweisen wirste da wohl leider nichts können... Ich hab da mal so'n Satz von einem Polizisten gehört, der sagte: Wieso sollten wir vor Gericht lügen? Da hat kein Beamter was von. Und das Gericht glaubt eher dem Beamten als dem Angeklagten.
 
Müllmann

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Mr. Speed Aussage, kann ich so beipflichten. I.d.R. sollte man auf die Aussage eine Polizisten vertrauen können, da er durch seine Anzeige keineswegs einen Vorteil genießt. Im Gegensatz ist eine Falschaussage ein wesentliches Delikt - es sollte also keinen Grund geben, warum ein Polizist - geschweige denn zwei - vor Gericht lügen sollten.

Unterm Strich bedeutet jeder Anzeigenvorgang ein Mehr an Arbeit und eine jede Gerichtsverhandlung ein Einschnitt in die Freiheit.

Jetzt aber zur Ausgangsfrage: Überholen brauch man nicht zu definieren, ich glaube, dass weiß jeder, was das bedeutet.

Unklar ist eine Verkehrslage dann, wenn du z.B. überholst, obwohl dein Vordermann aus Ortsunkenntnis oder wie auch immer, immer wieder Anstalten macht, selbst zu überholen, abzubiegen oder wenn du vermutest, dass jemand im Gegenverkehr gerade abbiegt, das aber dann doch nicht tut.

Eine Gefährung ist ein konkreter Anlass, dass heist, durch den Überholvorgang muss jemand etwa bremsen oder ausweichen, um einen Unfall zu vermeiden.

Das ist alles nur exemplarisch! Wenn niemand dir entgegenkommt und du nicht unbedingt den überholten beim einfädeln geschnitten hast, kann eigentlich keine Gefährdung vorliegen. Eine abstrackte Gefährung, von wegen "wen jemand gekommen wäre" reicht nicht.
 
Luigi

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Racegixxer
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hm ok, dann bin ihc zuversichtlich und frage mich warum die des dann so geschrieben haben

das einzige weitere Auto war des des ich überholt hab, da war wirklich weit und breit kein weiteres Auto, und geschnitten hab ich den Überholten auch nicht, zudem is der eben ganz normal (ok, mit 30 bissl langsam...) gefahren, aber sonst gerade.
War ja auf ner Brücke, da gibts selten Abbiegemöglichkeiten:D
 
Hayatom

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bin auch schon die ganze zeit am googlen

also so wie ich des raus les trifft des alles net zu, "nur" n Überholen trotz Überholverbot

Aber wie des nachweisen?

Naja, werd mal abwarten was kommt, obs net irgendwie verjähren kann, ansonsten halt auf n Anwalt vertraun
vielleicht war die Gefährdung für die Rennleitung nicht nur die durchgezogene Linie sondern weil sich auf Brücken eine höhere Gefahr durch Windböen ergibt :confused::confused: ich weß es net aber das könnt ich mir vorstellen.
 
Luigi

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lol, dann würd ich sagen is fahren allgemein mit Gefährdung:D
 
Carbonfreak

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ich sag nur "In dubio pro reo"...;)
 
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Die meines Erachtens klarste Definition des unbestimmten Rechtsbegriffs der unklaren Verkehrslage hat das KG Berlin in seinem Urteil vom 13.08.09 (Az.: 12 U 223/08) formuliert:

Eine "unklare Verkehrslage", die nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO das Überholen verbietet , liegt vor, wenn nach allen Umständen mit ungefährdetem Überholen nicht gerechnet werden darf: sie ist insbesondere dann gegeben, wenn sich nicht sicher beurteilen lässt, was Vorausfahrende sogleich tun werden; dies ist der Fall, wenn an einem vorausfahrenden oder stehenden Fahrzeug der linke Fahrtrichtungsanzeiger betätigt wird, dies der nachfolgende Verkehr erkennen konnte und dem nachfolgenden überholenden Fahrzeugführer noch ein angemessenes Reagieren - ohne Gefahrenbremsung - möglich war.

Dagegen liegt eine unklare Verkehrslage nicht schon dann vor, wenn das vorausfahrende Fahrzeug verlangsamt, selbst wenn es sich bereits etwas zur Fahrbahnmitte eingeordnet haben sollte.
 
Luigi

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dieses Zitat kenne ich

also laut allem was ich bsiher gelesen hab, und ich hab glaub jetzt alles gelesen:D, trifft deren Vorwurf echt nicht zu, lediglich ein Überholen trotz Überholverbot bzw. ein Überfahren der durchgezogenen Linie

Mir wurde nur aus anderer Quelle gesagt, wenn ich das zur Verhandlung kommen lasse, könnte auch die vorherige Geschwindigkeitsüberschreitung geahndet werden, sofern die Polizisten diese aussagen, trotz fehlender Beweise???

Mir wurde also nahegelegt, das Bußgeld zu zahlen und es dabei zu belassen (sofern dies so kommt, hab ja noch keine Post)

Da ich das aber eigentlich nicht einsehe, naja, was tun?

Mag ja nicht dass aus 250 Euro, und 1 Monat 600 Euro und 6 Monate oder so werden
 
Thema:

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