hab noch paar infos gefunden was der ganzen messerei angeht.
Es wird bereits seit vielen Jahren ?ber die Umweltuntersuchung der Motorr?der gesprochen und geschrieben. Nach den jetzt vorliegenden Informationen des ZDK, wird der Gesetzgeber die Umweltuntersuchung Motorrad ab dem 01.01.2006 verbindlich vorschreiben.
Auf eine eigenst?ndige Abgasuntersuchung beim Kraftrad wird der Gesetzgeber verzichten, sondern die Abgasuntersuchung in die Hauptuntersuchung integrieren.
W?hrend beim PKW ohne OBD (Onboard Diagnose) die Abgasuntersuchung eigenst?ndig durchgef?hrt wird muss der Halter eines Motorrades zum Zeitpunkt der Hauptuntersuchung (HU) die Einhaltung der Typbezogenen Abgasgrenzwerte nachweisen.
Der Nachweis kann durch eine Abgasuntersuchung bei T?V/DEKRA und anderen Pr?forganisationen zusammen mit der HU erfolgen, oder zeitnah durch die Vorlage eines entsprechenden Pr?fnachweises.
Betroffen von den neuen Regelungen sind alle zulassungspflichtigen, motorisierten Kraftr?der mit:
? 2- oder 4-Takt Fremdz?ndungsmotor
? einem Hubraum von mehr als 50 ccm und
? einer H?chstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.
Fahrzeuge mit einer Erstzulassung vor dem 01.01.89 werden durch die Umweltuntersuchung nicht erfasst, alle Motorr?der mit Erstzulassung nach dem 01.01.89 m?ssen gepr?ft werden.
Insgesamt d?rften daher ?ber 2.000.000 Kraftr?der unter die Pr?fpflicht fallen.
Nahfeldger?uschmessung
Die ?berpr?fung der Ger?uschgrenzwerte, wird ausschlie?lich w?hrend der HU durch die ?berwachungsorganisationen vorgenommen werden. Hier vertraut der Gesetzgeber in erster Linie dem subjektiven Empfinden des Pr?fers. Die Auspuffanlage wird wie bisher auch schon durch optische Pr?fung des Zustandes gepr?ft werden und die Lautst?rke wird durch Wahrnehmung des Pr?fers beurteilt.
Wenn der Pr?fer Zweifel an der Einhaltung der Ger?uschgrenzwerte haben sollte, wird in Form einer Erg?nzungsuntersuchung das Nahfeldger?usch (Standger?usch) des Kraftrades ?berpr?ft.
Durch die subjektive Einsch?tzung des Pr?fers werden Motorr?der mit einem niederfrequenten Auspuffger?usch (z.B. 2 Zylinder, V-Motoren) etwas bevorteilt werden, da das menschliche Geh?r tiefere Frequenzen bei gleicher Lautst?rke als weniger st?rend empfindet.
Die Rahmenbedingungen f?r die Standfeldger?uschmessung sind in der ECE-Richtlinie R41 festgelegt und d?rften im Gegensatz zur Fahrger?uschmessung an jeder Pr?fst?tte und auch in den meisten Motorradwerkst?tten erf?llbar sein.
Der Pr?fer muss ein zul?ssiges Schallpegelmessger?t verwenden, das in den Vorschriften genau festgelegt ist.
Anforderungen an den Messplatz
Die Messungen sind am stehenden Kraftrad in einer Umgebung durchzuf?hren, in der das Schallfeld nicht nennenswert gest?rt ist.
Als geeignetes Pr?fgel?nde wird jeder freie Platz mit einer ebenen Fl?che angesehen, die aus Beton, Asphalt oder einem anderen harten Material mit hohem Reflexionsverm?gen besteht, ausgenommen Fl?chen mit nat?rlichem Boden oder gestampfter Erde; dieser Platz muss die Abmessungen eines Rechteckes haben, dessen Seiten mindestens 3 m vom Umriss des Kraftrades entfernt sind und in dem sich kein nennenswertes Hindernis befindet; insbesondere ist das Kraftrad so aufzustellen, dass es bei der Messung des Auspuffger?usches einen Abstand von mindestens 1 m zu gegebenenfalls vorhandenen Bordsteinkanten aufweist.
W?hrend der Pr?fung darf sich mit Ausnahme des Pr?fers und des Fahrzeugf?hrers, deren Anwesenheit die Messung nicht beeinflussen darf, keine Person im Pr?fgel?nde befinden.
Die Umgebungsger?usche an jedem Messpunkt m?ssen mindestens 10 dB(A) niedriger als die an denselben Punkten w?hrend der Pr?fung gemessenen Ger?uschpegel sein.
Durchf?hrung der Messung
Das Kraftrad ist in der Mitte des Pr?fgel?ndes aufzustellen, wobei sich der Gangwahlhebel in Leerlaufstellung befinden und die Kupplung einger?ckt sein muss. Ist dies aufgrund der Bauart des Kraftrades nicht m?glich, so ist es entsprechend den Angaben des Herstellers ?ber die Pr?fung des Motors bei stehendem Kraftrad zu pr?fen. Vor jeder Messreihe ist der Motor nach den Angaben des Herstellers auf normale Betriebsbedingungen zu bringen.
Das Mikrofon ist in H?he der M?ndung des Auspuffendrohres aufzustellen, jedoch in keinem Fall niedriger als 0,2 m ?ber dem Boden. Das Mikrofon muss zur Auspuffm?ndung hin gerichtet sein und zu dieser einen Abstand von 0,5 m haben. Bei Auspuffanlagen mit mehreren M?ndungen, deren Abstand voneinander nicht mehr als 0,3 m betr?gt, ist nur eine einzige Messung durchzuf?hren, wobei das Mikrofon auf die M?ndung auszurichten ist, die der Au?enseite des Kraftrades am n?chsten liegt, oder falls dies nicht zutrifft, auf diejenige M?ndung, die den gr??ten Abstand zum Boden aufweist. Bei Kraftr?dern mit Auspuffanlagen mit M?ndungen, deren Abstand voneinander mehr als 0,3 m betr?gt, ist f?r jede M?ndung eine Messung vorzunehmen, als ob es sich um einzelne, getrennte M?ndungen handelt, wobei der gr??te gemessene Wert festzuhalten ist.
Die Motordrehzahl ist auf einem der nachstehenden Werte konstant zu halten:
? ? Nenndrehzahl, wenn die Nenndrehzahl nicht h?her als 5 000 min-1 ist,
? ? Nenndrehzahl, wenn die Nenndrehzahl h?her als 5 000 min-1 ist.
Nach Erreichen dieser konstanten Drehzahl ist der Gasdrehgriff schnell wieder in die Leerlaufstellung zu bringen. Der Ger?uschpegel ist w?hrend dieses Betriebsablaufes zu messen, der ein kurzzeitiges Halten der konstanten Drehzahl sowie die Gesamtdauer des Drehzahlabfalls umfasst, wobei als Messwert die gr??te Anzeige des Messger?tes gilt.
Ergebnis der Messungen
Bei der Pr?fung am stehenden Fahrzeug zur Kontrolle der im Verkehr befindlichen Kraftr?der sind die Ablesewerte um 5 dB(A) gegen?ber den Angaben in den Kraftfahrzeugpapieren zu verringern, um Verzerrungen zu ber?cksichtigen, die sich durch das Pr?fgel?nde, die Pr?fbedingungen oder die Pr?fger?te ergeben k?nnen.
Wenn im Kfz-Schein eines Motorrades ein Wert von z.B. 94 dB(A) als Standger?usch eingetragen ist, darf bei den Messungen ein Wert von 99 dB(A) nicht ?berschritten werden.
Durchf?hrung der Abgasuntersuchung
Neben den Pr?forganisationen werden k?nftig auch Kfz-Techniker- und Zweiradmechanikermeisterbetriebe die Pr?fbescheinigung ausstellen d?rfen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.
Im Rahmen der Abgasuntersuchung muss unterschieden werden zwischen Motorr?dern ohne und mit Katalysator.
Motorr?der ohne Katalysator m?ssen im Rahmen der CO-Messung einen Grenzwert erf?llen, der vom Fahrzeughersteller vorgegeben wird und im Rahmen der Typpr?fung festgelegt wurde. Fehlt dieser Herstellerwert darf eine allgemeine H?chstgrenze von 4,5 % CO nicht ?berschritten werden.
Die Messung ist bei betriebswarmen Motor und Leerlaufdrehzahl vorzunehmen.
Motorr?der mit Katalysator (unabh?ngig ob geregelter oder ungeregelter Katalysator) m?ssen strengere Grenzwerte einhalten. Der Grenzwert wird auch hier vom Fahrzeughersteller im Rahmen der Typpr?fung ermittelt. Fehlt dieser Grenzwert gilt eine zul?ssige H?chstgrenze von 0,3 % CO bei erh?hter Leerlaufdrehzahl (2000 ? 2500 min -1. Auch hier muss der Motor in betriebswarmen Zustand sein.
Nachweis der Abgasuntersuchung
Zum Nachweis der Abgasuntersuchung muss ein AU-Nachweis erstellt werden. Dieser AU-Nachweis erh?lt f?lschungserschwerende Merkmale und kann mit Hand oder Maschine erstellt werden.
Der Nachweis enth?lt Angaben ?ber den pr?fenden Betrieb bzw. die pr?fende Stelle und dessen Kontrollnummer, Fahrzeugspezifische Daten, das Untersuchungsergebnis, eine Information ?ber abgasrelevante M?ngel die im Rahmen der Untersuchung sofort behoben wurden (z.B. durch Einstellen der Gemischaufbereitung) und ?ber M?ngel der Abgasanlage die erkannt aber nicht behoben wurden.
Um F?lschungen der Nachweise zu erschweren (z.B. Bearbeitung des Dokumentes durch EDV oder Kopien) wird auf dem Nachweis ein Siegel durch die ausf?hrende Stelle angebracht. Dieses Siegel wird zus?tzlich durch eine Pr?genummer (Au-Betriebsnummer) dreidimensional gepr?gt. Die Pr?fstellen sind gehalten, nur Nachweise im Rahmen der HU anzuerkennen bei denen das Pr?fsiegel unverletzt ist und die Pr?genummer (mittels Pr?gezange aufgebracht) noch f?hlbar ist.
Die Abgasuntersuchung durch den anerkannten Meisterbetrieb darf fr?hestens im Monat vor der Hauptuntersuchung stattfinden. Ist f?r die Hauptuntersuchung z.B. der April 2006 (04/06) vorgesehen, darf die Abgasuntersuchung fr?hestens nach dem 01.03.2006 erfolgen.
Der Nachweis ?ber die erfolgreiche Abgasuntersuchung muss bei der HU dem Pr?fer ?bergeben werden, der die Testergebnisse in den Pr?fbericht der HU ?bertr?gt,
Am Fahrzeug erfolgt der Nachweis der erfolgreichen Abgasuntersuchung und der erfolgreichen Ger?uschpr?fung durch anbringen der HU Plakette. Eine gesonderte Pr?fplakette wie beim PKW ist nicht vorgesehen. Die Abgaspr?fung hat wie die HU eine G?ltigkeit von 24 Monaten.
Zu beachtende Vorschriften
F?r die Anerkennung als AU Pr?fstelle sind im wesentlichen die folgenden 4 Vorschriften zu beachten:
? Anlage VIIIc der StVZO (Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkst?tten zur Durchf?hrung von Sicherheitspr?fungen und/oder Untersuchungen der Abgase sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkr?fte)
? Anlage VIIId StVZO (Untersuchungsstellen zur Durchf?hrung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitspr?fungen, Untersuchung der Abgase)
? Anerkennungsrichtlinie nach ? 29 und 47 in Verbindung mit Anlage VIII und Anlage VIIIc StVZO ?ber die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkst?tten zur Durchf?hrung von Sicherheitspr?fungen und/oder Untersuchungen der Abgase und/oder Untersuchungen der Abgase an Kraftr?dern.
? Richtlinie f?r die Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkr?fte, die Sicherheitspr?fungen (SP), Untersuchungen der Abgase (AU) und Untersuchungen der Abgase an Kraftr?dern (AUK) nach ?29 und 47 in Verbindung mit Anlage VIII und Anlage VIIIa StVZO durchf?hren (SP-AU-AUK Schulungsrichtlinie)
Das Anerkennungsverfahren wird durch die ?rtliche Kraftfahrzeuginnung vorgenommen. Eine vorhandene Zweiradmechanikerinnung wird die Innungsbetriebe bei der Antragstellung unterst?tzen.
Die Verordnungstexte hier im einzelnen aufzuf?hren w?rde den Umfang des Textes bei weitem sprengen. Deswegen sollen die wichtigsten Inhalte an dieser Stelle hervorgehoben werden.