Rechtswidrige Entstehung von Blitzerfotos

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Mal so ne Frage an unsere Rechtsanwälte oder sonstigen Leute hier die vllt. weiterhelfen können.

Und zwar geht es darum, wie der Titel schon sagt, inwieweit Ordnungsbehörden (hier im speziellen Ordnungsämter der Landkreise/Stadtverwaltungen) gegen die StVO "verstoßen" können, um Geschwindigkeitsmessungen vorzunehmen.

Aufgefallen ist mir das, als ich letztens den Stadt-Blitzer in einer Bushaltestelle "parken" gesehen habe und dieser dort Geschwindigkeitsmessungen vorgenommen hatte, um abzukassieren (Abends im Dunkeln, einfach nur ne gerade Straße in einem Quasi-Gewebegebiet -> Abzocke!). Soweit ich weiss ist aber das Parken in einer Bushaltestelle verboten. Nur halten ist erlaubt.

Genauso parken sie in einer Straße bei uns entgegen der Fahrtrichtung (keine Einbahnstraße). Auch hier bin ich mir sicher, dass das unzulässig ist. Allerdings fällt es schon ein bisl auf, wenn ein einziges Auto, dazu noch ein Kombi, falschrum steht :lol:.

Meiner Meinung nach entstehen die Blitzerfotos rechtswidrig, da die Ordnungsbehörde selbst gegen die StVO verstößt um die Messung vorzunehmen. Ich wurde zwar von denen noch nicht geblitzt, aber ich würde schon gerne wissen, ob es sich im Falle eines Falles lohnt, hier den Rechtsweg, sprich Widerspruch, einzulegen. Oder gibt es für solche Dinge Sonderregelungen, die es den Landkreisen/Städten erlaubt, Geschwindigkeitsmessungen vorzunehmen, auch wenn hier gegen die StVO verstoßen wird?

Gruß
Lars
 
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grifo

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jo ist bei uns auch so!

der stand mal ganz locker auf dem Gehsteig und hatte die Motorhaube offen, sodass man seinen Blitzkasten im Auto nicht sehen konnte! :D also war schon auch sehr spannend und genau die selbe Situation!
 
Luigi

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Die dürfen normal auch nicht in Bushaltebuchten oder verkehrt herum in einer Einbahnstraße stehen, glaub sogar parkend am linken Fahrbahnrand geht nicht.

ABER:
Die Landkreise bzw die, denen die Straßen "gehören", können dafür Ausnahmen erteilen.
Geh mal davon aus, dass so eine Ausnahmeregelung immer vorliegt, eine Überprüfung durch einen Anwalt lohnt also nur bei sehr hohen Strafen oder einer Deckungszusage der haftpflicht
 
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Sam

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(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung (StVO) sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
 
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Vom Ordnungsamt steht da aber nix.

DAnn dürften die doch wohl nicht.
 
Müllmann

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Das Ordnungsamt ist Polizeibehörde. Das was man im allgemeinen unter "Polizei" versteht, ist der Polizeivollzugsdienst - also Schutz- Kriminalpolizei usw.

Im Wortlaut des Gesetzes steht "Polizei" immer für Polizeibehörde und Polizeivollzugsdienst.

Geschwindigkeitskontrollen sind immer auch hoheitliche Aufgaben, im Einzelfall lässt sich aber die Frage aufwerfen, ob die in Anspruchnahme von Sonderrechten um eine Messung gerade in dieser Art an einer solchen Stelle durchzuführen dringend geboten ist.

ABER: Selbst wenn der Blitzer falsch parkt, führt das nicht zur Nicht-Verwertbarkeit des daraus erhobenen Bildmaterials. Wer gemessen wird wird dennoch regelmäßig der Owi überführt und kann nicht auf diesen Umstand verweisen und hoffen, dass er davon kommt. DENN das falsche Parken bedingt ja nicht den Geschwindigkeitsverstoß des Betroffenen!

Ich finde solche Praktiken aber ebenfalls bedenklich. Die Inanspruchnahme von Sonderrechten ist nicht ohne Grund relativ streng geregelt - siehe Gesetzestext "dringend geboten".
Wenn ihr sowas feststellt, steht es euch frei, diesen Umstand in Beschwerdeform an die Behörde vorzutragen. Die werden das Prüfen müssen (ggf. durch die nächst höhere Behörde prüfen lassen müssen) und werden sich kaum rausreden können. In manchen Fällen tauchen solche dubiosen Messmethoden dann auch gern in der lokalen oder Fach- Presse auf, was im Allgemeinen zur Besserung beiträgt.
 
Alstare-Corona Rider

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Also ich weiss, dass z. B. im Sicherheits- und Ordnungsgesetz Sachsen-Anhalt immer die Rede von Polizei und Sicherheitsbehörden ist. Hier wird also zwischen Ordnungsämtern und Polizei differenziert. Inwieweit jetzt bei der StVO als Bundesgesetz hier Polizei und Ordnungsbehörden gleichzusetzen sind weiss ich allerdings nicht. Habe mich damit auch noch nicht so auseinandergesetzt.
 
rolli

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Sonderrechte

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung (StVO) sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

naja absatz 1 nicht mal, glaube kaum das blitzer hoheitliche aufgaben haben... eher absatz 8
( 8 ) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
 
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Sam

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Selbstverständlich nimmt die Polizei hoheitliche Aufgaben wahr (§ 1 PolG):
Die Polizei hat die Aufgabe, von dem einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Sie hat insbesondere die verfassungsmäßige Ordnung und die ungehinderte Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte zu gewährleisten.
§ 44 StVO regelt:
Sachlich zuständig zur Ausführung dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden; dies sind die nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden oder die Behörden, denen durch Landesrecht die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde zugewiesen sind. Die zuständigen obersten Landesbehörden und die höheren Verwaltungsbehörden können diesen Behörden Weisungen auch für den Einzelfall erteilen oder die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.
Die unteren Verwaltungsbehörden sind nach § 14 Verwaltungsorganisationsgesetz:
1. in den Landkreisen die Landratsämter und nach Maßgabe des § 16 die Großen Kreisstädte,
2. in den Stadtkreisen die Gemeinden.
Das Polizeigesetz grenzt ab (wie Müllmann bereits richtig geschrieben hat):
Für die Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben sind die Polizeibehörden zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Der Polizeivollzugsdienst nimmt - vorbehaltlich anderer Anordnungen der Polizeibehörde - die polizeilichen Aufgaben wahr, wenn ein sofortiges Tätigwerden erforderlich erscheint.
Innerhalb der Polizeibehörden regelt § 61 PolG die Zuständigkeit:

(1) Allgemeine Polizeibehörden sind
1. die obersten Landespolizeibehörden,
2. die Landespolizeibehörden,
3. die Kreispolizeibehörden,
4. die Ortspolizeibehörden.
Und in § 62 PolG schliesst sich der Kreis:

Ortspolizeibehörden sind die Gemeinden. Die den Gemeinden hiernach übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung.
Letztlich entscheidet sich die Zuständigkeit und Rechtsgrundlage nach dem Zweck der Massnahme.

Betreibt der Polizeivollzugsdienst eine Verkehrsüberwachung hat diese meist einen präventiven Zweck und soll Unfälle verhindern. So wird der P-Vollzugsdienst nur an tatsächlichen Gefahrenpunkten Geschwindigkeitskontrollen durchführen (oder sollte dies zumindest).

Betreibt die Gemeinde eine Verkehrsüberwachung handelt sie repressiv. Der Einsatz dient nicht der Gefahrenabwehr sondern der Kontrolle, ob die Regelungen der StVO eingehalten werden. Die Gemeinde wird hier als untere Verwaltungsbehörde tätig.

Zugegeben, die Darstellung ist stark verkürzt. Wers gerne ausführlich begründet hätte kaufe sich ein entsprechendes Lehrbuch. Ich empfehle den Schenk - Polizeirecht oder die Skripte von Alpmann/Schmidt
 
Müllmann

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Und immer schön aufpassen - Polizeirecht ist Landesrecht (ausgenommen bundesrechtliche Regelungen wie das BKA-Gesetz, Gesetze und Verordnungen über die Zuständigkeit der Bundespolizei, ehemals BGS).

Und dann immer die Grundsätze "Bundesrecht bricht Landesrecht" und die Lehre vom "Lex Specialis" beachten.

Und Rolli, die Systematik von Gesetzestexten ist für branchenfremde Berufe nicht immer leicht nachzuvollziehen, ABER - Absatz 8 bezieht sich auf Absatz 1 ff., Absatz 8 steht nicht für sich allein, sondern bringt die Sorgfaltspflicht der Sonderrechtsnutzer zum Ausdruck.
 
Alstare-Corona Rider

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Ok. Also wenn ich das richtig rauslese ist es den Ordnungsbehörden der LK/ Gemeinden grundsätzlich zwar erlaubt für die Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen entgegen der StVO zu handeln. Allerdings nur unter der Voraussetzung des Vorliegens eines dringenden Grundes.

Ich nehme mal an das man darunter Unfallschwerpunkte oder besonders schutzwürde Einrichtungen wie Schulen etc. subsumieren kann.

Nur die Straße, in der die Bushalte liegt, ist weder ein Unfallschwerpunkt, noch gibts es dort Schulen/Kindergärten oder ist als besonders beliebte Raserstrecke bekannt. Vielmehr wird hier einfach versucht, die "kleinen Fische" abzukassieren. Abends im Dunkeln die Leute, die nach dem Feierabend zum Einkaufsmarkt fahren zu messen, ohne das hier wirklich ein wie o.g. dringender Grund vorliegt, empfinde ich als Abzocke. Zudem die Ordnungsbehörde hier selbst ordnungswidrig handelt, um Ordnungswidrigkeiten festzustellen. Wenn ich mein Auto in der Bushalte parken würde, dann würde es mit Sicherheit keine 20 Minuten dauern, bis ich ein Knöllchen am Scheibenwischer dran habe.

Ich glaube ich werde mir mal den Spass machen und wie Müllmann schon sagte, an die örtliche Zeitung die fragwürdigen Methoden der Stadtverwaltung hinsichtlich der Blitzerei melden. Der einzig mir ersichtliche dringende Grund ist hier die Armortisierung des Blitzgerätes bzw. die Aufbesserung der Stadtkasse.
 
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