RE: Hi
Das ist soweit alles richtig, nur das die vorausschauende Beh?rde die Fahrtenbuchauflage u.U. auf alle k?nftig zugelassenen Fahrzeuge sowie auf Ersatzfahrzeuge erstrecken kann.
Den die Auflage ist auch auf andere auf den Halter zugelassen KFZ erteilbar (wovon idR wohl auch Gebrauch gemacht wird).
Da frag ich mich doch glatt, ob der Aufwand lohnt....
Und wenn sich die Freundin zu allem ?bel dann auch noch verabschiedet hat man am Ende m?glicherweise Probleme zu beweisen, wem das Fzg. letztendlich geh?rt.
Nett zu lesen zu der ganzen Problematik:
http://www.kanzlei-hoenig.de/publikationen/06-fahrtenbuch.html
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Quelle:
http://www.judicialis.de/
Aktuelle Rechtsprechung - Volltext
Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin
Beschluss verk?ndet am 13.03.2003
Aktenzeichen: OVG 8 S 330.02
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften: VwGO ? 80 Abs. 2 Nr. 4
VwGO ? 80 Abs. 3
StVZO ? 31 a Abs. 1
Der Begriff "Ersatzfahrzeug" i.S.v. ? 31 a Abs. 1 Satz 2 StVZO ist weit auszulegen. Ersatzfahrzeug ist nicht nur das (vor oder w?hrend der Fahrtenbuchauflage anstelle des ver?u?erten) neu angeschaffte Fahrzeug. Zu den Ersatzfahrzeugen z?hlen auch alle anderen Fahrzeuge des Halters, die im Zeitpunkt der Ver?u?erung des "Tatfahrzeugs" von ihm betrieben werden und demselben Nutzungszweck zu dienen bestimmt sind.
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Zur Problematik an sich:
http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=2591
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Und ein letztes Wort zu den verspiegelten Visieren. Ich hab diese Saisson ein Foto eines Fahrers mit voll verspiegeltem Visier gesehen. Der Fahrer war definitiv erkennbar. Zwar reicht es wohl zur eindeutigen Identifizierung noch nicht, aber da die Technik st?ndig weiterentwickelt wird, sollte sich keiner nur wegen eines dunklen oder spiegelnden Visiers in Sicherheit wiegen. Es ist wohl nur noch eine Frage der Zeit bis die Fotos auch in diesen F?llen voll verwertbar sein werden.