Polizei kontrolle

Diskutiere Polizei kontrolle im Paragraphen, Gesetze & Co. Forum im Bereich Allgemein; Hallo, ich wurde heute von der polizei angehalten , Sie hatten ein problem mit meinem "GP EVO" auspuff, somit wollten sie das ich zum revier gehe...
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Mänu1

Minigixxer
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Hallo, ich wurde heute von der polizei angehalten , Sie hatten ein problem mit meinem "GP EVO" auspuff, somit wollten sie das ich zum revier gehe, dort haben sie alles abgeklärt---> jedoch erfolglos :smilie_f:
jetz wollten sie schauen ob die maschine auf 25 kwh gedrosselt ist, ich habe einen schalter moniert der gut versteckt ist und ich konnte auch betätigen ( also ist er jetz auf 25 kwh ) jedoch haben sie die maschine behalten um am montag zuschauen ob sie gedrosselt ist ( die polizisten hatten keine ahnung vom motorrad und konten es nicht selber testen !


so jetz zu meiner frage, hat jemand schon erfahrung gemacht ?
Weis jemand ob sie ihn auf dir rolle nehmen oder eine prrobe fahrt machen ? Oder ob sie im voneinander bauen ? Ps bin aus der schweiz !
danke für die antwort ;)
 
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Nitro Chris

Legendärergixxer
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.....
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.....
Also auf den Prüfstand wird sie warscheinlich schon kommen um es zu testen.
Habe auch scho aus div. CH Foren gelesen das die das Bike zerlegt hatten um die ECU Verkabelung zu prüfen ob da was manipuliert worden ist.

Hatte ich aber bereits bei dem anderen Thread drauf hingewiesen!!!
 
Frank

Frank

Racegixxer
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RN09
Da die Polizisten ja meist nicht über so tiefgründiges Fachwissen verfügen, ist stark davon auszugehen das ein Ingenieur da drüber schauen wird. Ich weiß zwar nicht wie gut dein Schalter versteckt ist, aber wenn den der Prüfer findet wird er schon tiefgründiger auf die Suche gehen.
 
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Goldfischentsafter

Racegixxer
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Glaube auch nicht das die den Schalter finden..jedoch frage ich mich wieso man sich so einen dreck einbauen lässt.
Denk mal dran was passiert wenn du einen Unfall mit Personenschaden hast und die feststellen das deine Kiste offen ist?!
Dann wars das mit Versicherung! Und Personenschäden gehen mal ganz schnell in den 6 stelligen Bereich!
Falls du ohne Schaden aus der Sache jetzt rauskommst, dann nimms als Denkanstoss und hau den Schalter raus
Die Probezeit mit Drossel gibt es schließlich nicht ohne Grund.

Goldfisch.
 
Agrathan

Agrathan

Gixxer
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Das Ammenmärchen mit Hunderttausenden Euro Schulden durch in Regressnahme von Versicherungen, sollten doch langsam echt der Vergangenheit angehören... Höchstsumme 5000€ !!!! Mehr geht prinzipiell nicht. Eventuell bei ganz krassen Sachen wie Todesfolge/Fahrerflucht etc.
Naja sollten sie Ihn dabei erwischen, gibts halt finanziell trotzdem gut einen auf den Sack, muss jeder für sich selbst wissen. Im nachhinein bringt es nichts mehr den TE zu belehren^^
 
Thomas91

Thomas91

Legendärergixxer
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Tja Agrathan, da hast dich wohl nicht gut genug informiert ;)

Mich hat man damals zusammengefahrt bzw den vorrang genommen, Fahrer hatte keinen Gültigen Führerschein, wer zahlt nunr mein Bike, Kleidung, Schmerzensgeld, Polizei, Rettung, Krankenhausaufenthalt,...? Kalr anfangs die Versicherung von ihm, das die Rettung und Polizei und ich mein Geld bekomme, aber er muss innerhalb von 30 Jahren gesammt etwa 15-20.000€ zurück zahlen, und das weil er ohne gültigen Führerschein gefahren ist. Von daher, kein Märchen ;)

Aber das passt so schon, sonst lernen die leute sowas nie! Die Person tut mir kein bisschen leid, denn 1 Monat zuvor hat man ihm dem lappen wegen Alkohol am Steuer abgenommen, deswegen geschied so jemand das zu recht.

Und stellt euch vor ihr Fahrt ungedrosselt? Die Versicherung legt alles daran das sie nicht zahlen müssen wenn ein Verdacht besteht.
 
Doom3

Doom3

Racegixxer
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@all: in D können nur Obliegenheiten nach § 5 und § 6 PflVV geltend gemacht werden, diese sind abschließend aufgezählt....


§ 5

(1) Als Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls können nur vereinbart werden die Verpflichtung, 1.
das Fahrzeug zu keinem anderen als dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck zu verwenden;
2.
das Fahrzeug nicht zu behördlich nicht genehmigten Fahrveranstaltungen zu verwenden, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt;
3.
das Fahrzeug nicht unberechtigt zu gebrauchen oder wissentlich gebrauchen zu lassen;
4.
das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Wegen und Plätzen zu benutzen oder benutzen zu lassen, wenn der Fahrer nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat;
5.
das Fahrzeug nicht zu führen oder führen zu lassen, wenn der Fahrer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel dazu nicht sicher in der Lage ist;
6.
ein mit einem Wechselkennzeichen zugelassenes Fahrzeug nicht auf öffentlichen Wegen oder Plätzen zu benutzen oder benutzen zu lassen, wenn es das nach § 8 Absatz 1a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vorgeschriebene Wechselkennzeichen nicht vollständig trägt.

(2) Gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder Eigentümer befreit eine Obliegenheitsverletzung nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 den Versicherer nur dann von der Leistungspflicht, wenn der Versicherungsnehmer, der Halter oder der Eigentümer die Obliegenheitsverletzung selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht hat. Eine Obliegenheitsverletzung nach Absatz 1 Nr. 5 befreit den Versicherer nicht von der Leistungspflicht, soweit der Versicherungsnehmer, Halter oder Eigentümer durch den Versicherungsfall als Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat, geschädigt wurde.

(3) Bei Verletzung einer nach Absatz 1 vereinbarten Obliegenheit oder wegen Gefahrerhöhung ist die Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen auf den Betrag von höchstens je 5 000 Euro beschränkt. Satz 1 gilt nicht gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine strafbare Handlung erlangt hat.



im Schadenfall gilt etwas Ähnliches:

§ 6

(1) Wegen einer nach Eintritt des Versicherungsfalls vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Obliegenheitsverletzung ist die Leistungsfreiheit des Versicherers dem Versicherungsnehmer gegenüber vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 auf einen Betrag von höchstens 2 500 Euro beschränkt; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer

(2) Soweit eine grob fahrlässig begangene Obliegenheitsverletzung weder Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat, bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet.

(3) Bei besonders schwerwiegender vorsätzlich begangener Verletzung der Aufklärungs- oder Schadensminderungspflichten ist die Leistungsfreiheit des Versicherers auf höchstens 5 000 Euro beschränkt.


Mittlerweile ist auch anerkannt, dass ein Obliegenheitsverstoß mit dem anderen Kombiniert werden kann, also z. B. in krassen Fällen 2500 + 5000 EUR.

Eine entfernte Drossel dürfte sich aber in Schadenfall als "Gefahrerhöhung" auswirken, wenn der Schaden genau wegen dieser höheren Leistung eingetreten ist. Damit sind wir wieder bei den Obliegenheiten und Regress bis 5000 EUR ...
 
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macs27

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Hey Mänu, wie ist die Sache denn nun ausgegangen?
 
Fila

Fila

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Aso seh gerade, ist schon nbissl her, aber wenn der Schalter gefunden wird, dann ist das nen fahren ohne Fahrerlaubnis.
Dh, Lappen weg, Motorrad möglicherweise als tatmittel beschlagnahmt,......naja und das Tamtam mit der Versicherung

Und ganz ehrlich ne 1000er gedrosselt zieht immernoch wie Sau ;-)
 
S

Speedbuster

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Denkt dran in der Schweiz gilt anderes Recht als hier.... ein Ergebnis wäre dennoch interessant....
 
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Goldfischentsafter

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@Fila: Keine Ahnung wie du auf die 1000er kommst, aber der TE fährt ne 600er ;-)

Das Ergebnis würde mich jedoch auch interessieren.

Goldfisch.
 
Nakedrunner1986

Nakedrunner1986

Supergixxer
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Ok und was ist jetzt raus gekommen??
 
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Würde ich auch gerne wissen, was bei rausgekommen ist
 
jackpot_23

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ich sponsor die Briefmarke ^^
 
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