ich wei? auch, dass jetzt in ?sterreich der busstreifen von motorradfahrern benutzt werden darf.
doch zu unseren gesetzten hier in D kann ich nicht viel sagen, denn selbst das www gibt sehr wenig, ja gradezu keine auskunft dar?ber.
denke mal, dass motorr?der wie pkw?s u.d.g- eizustufen sind und demnach ist ein ?berholen rechts nicht zul?ssig.
ZITATE aus einem anderen forum:
Drunken Master14.06.2005, 18:26
Hallo,
habe mal ne Frage.
Ich fahre gerne Motorrad und fahre wenn sich an Ampeln lange Schlangen bilden auch gerne mal, sofern gen?gend Platz vorhanden ist, rechts an der Seite vorbei nach ganz vorne.
Heute bekomme ich einen Brief aus Kiel in dem steht:
Ihnen wird vorgeworfen, am 28.05.2004 um 15:34 Uhr in XXX, XXX-Stra?e, als F?hrer des Kraftrades Honda, amtliches Kennzeichen XXX, folgende Ordnungswidrigkeit begangen zu haben:
Sie ?berholten innerhalb geschlossener Ortschaften verbotswidrig rechts.
? 24 StVG; ? 5 Abs. 1, ? 49 StVO; 16 Bkat
Beweis: Zeugenangaben
Zeugen/Anzeigende: PHK XXX
Wegen dieser Ordnungswidrigkeit wird der Betroffene gem?? ? 56 des Gesetzes ?ber Ordnungswidrigkeiten (OWiG) i.V.m. ? 26a des Stra?enverkehrsgesetzes (StVG) unter Festsetzung eines Verwarnungsgeldes in H?he von EUR 30,00 verwarnt.
Ich kann mich nicht mehr an den besagten Tag errinern, k?nnte aber gut sein, da? ich dort an der Ampel nach ganz vorne vor gefahren bin.
Was haltet ihr davon? Muss ich diese 30 Euro jetzt bezahlen, oder gibt es M?glichkeiten/Tricks dies zu vermeiden? Muss ich in Zukunft aufpassen, oder ist das nicht schlimm wenn ich wegen der gleichen OWi nochmals erwischt werde?
echtspfleger15.06.2005, 15:50
Hi,
Sie haben verbotswidrig rechts ?berholt.
Rechts an stehenden Fahrzeugen vorbeifahren d?rfen nur Radfahrer und Mofa-Fahrer, nicht jedoch Motorradfahrer (? 6 VIII StVO).
Die Tatsache, dass sich sich an diesen Vorgang nicht erinnern k?nnen ist davbei ohne belang. Der bezeugende Polizeibeamte wird sich ein solches Verhalten wohl kaum ausgedacht haben.
F?r diese OWi sind nach dem Bu?geldkatalog 30 ? zu zahlen (Nr 16 BKatV).
Ob Ihnen bewu?t war, eine OWi begangen zu haben oder nicht ist hinsichtlich Ihrer Zahlungspflicht gleichg?ltig.
Um die Zahlung werden Sie nicht herumkommen.
Wenn Sie der Meinung sind im Recht zu sein k?nnen Sie gegen das Bu?geld Widerspruch einlegen.
In der Widerspruchsbegr?ndung k?nnen Sie ja ausf?hren, dass Sie sich immer so verhalten, da es ein allgemein Anerkanntes Verfahren ist.
Sie werden dann ggf. nicht wegen fahrl?ssigen, sondern wegen vors?tzlichen Verkehrsverstosses belangt werden.
Da das ja nach Ihrer Schilderung den Tatsachen entspricht d?rfte Ihrem Gerechtigkeitsempfinden damit gen?ge getan sein.