da ich den fall nicht kenne antworte ich mal allgemein.
solange der fahrer,der sich noch in der probezeit befindet weder 316 stgb (0,3 Promille + auff?lligkeit) noch 24a stvg (0,5 promille oder mehr) erf?llt handelt es sich um einen versto? nach kategorie b.
eine nachschulung ist aber rglm. nur dann zu erwarten, wenn ein versto? gg. kat. a oder zwei verst??e gg. kat. b vorliegen.
nat?rlich kann auch die verwaltungsbeh?rde eine nachschulung anordnen wenn ihrer ansicht nach der fahrer wegen des verstosses nicht geeignet ist ein kfz zu f?hren. dann m?sste sie aber besondere umst?nde darlegen und begr?nden.
Enscheidend ist nat?rlich, ob es sich bei den 0,37 Promille um eine Atem- oder Blutalkoholzahl handelt. Ich gehe mal von einer AAK aus, die w?re dann nat?rlich (vereinfacht gesprochen) zu verdoppeln um auf eine BAK zu kommen. Die 0,5 Promille Grenze ist eine BAK.
Ganz wichtig ist auch, wie viel Zeit zwischen Trinkende und AAK Messung lagen. Ist diese zu kurz und hat die Polizei keine 2te Messung gemacht ist das Ergebnis wenn ?berhaupt nur eingeschr?nkt verwertbar.
Auf jeden Fall ist deinem Bruder anzuraten hier Akteneinsicht, am besten ?ber einen Anwalt, zu beantragen.
Je nach verwendetem Ger?t ist schon die AAK nicht verwertbar.