
le chevalier noir
Großgixxer
Themenstarter
Ich denk mal, dass hier mein Thread nicht verkehrt ist, ansonsten bitte ich, ihn zu verschieben.
Kurzfassung:
Bei einer Auktion mit Gewährleistungsausschluss ein Fahrzeug ersteigert. Mängel mehr oder minder aufgelistet.
Auf dem Rückweg bemerkt, dass die Lenkung schwammig ist -> Spurstangenköpfe beidseitig ausgeschlagen (Reparatur laut Markenwerkstatt ~500€).
Verkäufer damit konfrontiert, sagt hat es nicht bemerkt und tut es als Verschleiss hab.
Beim Verkauf fehlte der TüV Bericht, den ich mir jetzt erneut ausdrucken ließ. Hier ist unter Hinweise "Spurstange vorne rechts angehendes Spiel".
Kann sich der Verkäufer auf den Gewährleistungsausschluss berufen? Hier müsste doch arglistige Täuschung vorliegen?! Oder kann sie der Verkäufer hier rauswinden und sagen, er selbst war nicht beim TüV sondern hat es in Auftrag gegeben?
Wie sieht die Sache aus, wenn Verkäufer/Eigentümer nicht Fahrzeughalter ist? Im TüV Bericht wird ja der Halter als Auftraggeber angesehen.
Kurzfassung:
Bei einer Auktion mit Gewährleistungsausschluss ein Fahrzeug ersteigert. Mängel mehr oder minder aufgelistet.
Auf dem Rückweg bemerkt, dass die Lenkung schwammig ist -> Spurstangenköpfe beidseitig ausgeschlagen (Reparatur laut Markenwerkstatt ~500€).
Verkäufer damit konfrontiert, sagt hat es nicht bemerkt und tut es als Verschleiss hab.
Beim Verkauf fehlte der TüV Bericht, den ich mir jetzt erneut ausdrucken ließ. Hier ist unter Hinweise "Spurstange vorne rechts angehendes Spiel".
Kann sich der Verkäufer auf den Gewährleistungsausschluss berufen? Hier müsste doch arglistige Täuschung vorliegen?! Oder kann sie der Verkäufer hier rauswinden und sagen, er selbst war nicht beim TüV sondern hat es in Auftrag gegeben?
Wie sieht die Sache aus, wenn Verkäufer/Eigentümer nicht Fahrzeughalter ist? Im TüV Bericht wird ja der Halter als Auftraggeber angesehen.
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