J
JONNYDUCK
Gast
L?schung der Punkte
Tilgungsfrist
Punkte bleiben nicht ewig im Register. Vielmehr ist im Gesetz genau geregelt, wann Eintragungen getilgt werden m?ssen. Diese L?schung erfolgt automatisch also ohne Antrag und Benachrichtigung des Betroffenen. Die sog. Tilgungsfrist betr?gt bei Ordnungswidrigkeiten zwei Jahre, bei Verkehrsstraftaten f?nf Jahre (ausgenommen sind Alkohol- und Drogenfahrten sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis) sowie zehn Jahre in den ?brigen F?llen (also insbesondere Trunkenheitsfahrten und F?hrerscheinentzug). Die Frist beginnt bei Bu?geldentscheidungen mit Rechtskraft, beim Strafbefehl mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Richter und beim Strafurteil mit dem Tag des ersten Urteils. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis oder der Anordnung einer Sperrfrist beginnt die zehnj?hrige Tilgungsfrist erst mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis, sp?testens aber f?nf Jahre nach dem F?hrerscheinverlust.
Hemmung
Eine Ordnungswidrigkeit wird nur dann nach zwei Jahren getilgt, wenn innerhalb dieser Zeit kein neuer Eintrag erfolgt. Ab 01.02.2005 gen?gt es sogar, dass der neue Versto? vor Ablauf der Tilgungsfrist gegangen wurde und vor Ablauf einer zus?tzlichen einj?hrigen ?berliegefrist als rechtskr?ftig eingetragen wird. Mit dieser weiteren Eintragung beginnt dann f?r alle Verst??e eine neue Zwei-Jahres-Frist. Ist neben einer Ordnungswidrigkeit eine Straftat registriert, so ist die Tilgung der Ordnungswidrigkeit so lange gehemmt, wie die Straftat eingetragen ist. Allerdings wird der Eintrag wegen einer Ordnungswidrigkeit stets nach sp?testens f?nf Jahren gel?scht (Ausnahme: Alkohol- oder Drogenversto?). Die Tilgung einer strafrechtlichen Entscheidung wird nur durch weitere Straftaten, nicht aber durch Ordnungswidrigkeiten gehemmt.
?berliegefrist
Der Eintrag im Verkehrszentralregister wird nach Eintritt der Tilgungsreife mit einer sog. ?berliegefrist von einem Jahr entfernt. Damit wird die unberechtigte L?schung von Punkten vermieden, wenn vor Eintritt der Tilgungsreife eine neue Tat begangen wurde, die innerhalb der ?berliegfrist eingetragen wird. Verst??e, die als tilgungsreif w?hrend der ?berliegefrist registriert sind, wirken sich nicht straferh?hend aus.
Tilgungsfrist
Punkte bleiben nicht ewig im Register. Vielmehr ist im Gesetz genau geregelt, wann Eintragungen getilgt werden m?ssen. Diese L?schung erfolgt automatisch also ohne Antrag und Benachrichtigung des Betroffenen. Die sog. Tilgungsfrist betr?gt bei Ordnungswidrigkeiten zwei Jahre, bei Verkehrsstraftaten f?nf Jahre (ausgenommen sind Alkohol- und Drogenfahrten sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis) sowie zehn Jahre in den ?brigen F?llen (also insbesondere Trunkenheitsfahrten und F?hrerscheinentzug). Die Frist beginnt bei Bu?geldentscheidungen mit Rechtskraft, beim Strafbefehl mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Richter und beim Strafurteil mit dem Tag des ersten Urteils. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis oder der Anordnung einer Sperrfrist beginnt die zehnj?hrige Tilgungsfrist erst mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis, sp?testens aber f?nf Jahre nach dem F?hrerscheinverlust.
Hemmung
Eine Ordnungswidrigkeit wird nur dann nach zwei Jahren getilgt, wenn innerhalb dieser Zeit kein neuer Eintrag erfolgt. Ab 01.02.2005 gen?gt es sogar, dass der neue Versto? vor Ablauf der Tilgungsfrist gegangen wurde und vor Ablauf einer zus?tzlichen einj?hrigen ?berliegefrist als rechtskr?ftig eingetragen wird. Mit dieser weiteren Eintragung beginnt dann f?r alle Verst??e eine neue Zwei-Jahres-Frist. Ist neben einer Ordnungswidrigkeit eine Straftat registriert, so ist die Tilgung der Ordnungswidrigkeit so lange gehemmt, wie die Straftat eingetragen ist. Allerdings wird der Eintrag wegen einer Ordnungswidrigkeit stets nach sp?testens f?nf Jahren gel?scht (Ausnahme: Alkohol- oder Drogenversto?). Die Tilgung einer strafrechtlichen Entscheidung wird nur durch weitere Straftaten, nicht aber durch Ordnungswidrigkeiten gehemmt.
?berliegefrist
Der Eintrag im Verkehrszentralregister wird nach Eintritt der Tilgungsreife mit einer sog. ?berliegefrist von einem Jahr entfernt. Damit wird die unberechtigte L?schung von Punkten vermieden, wenn vor Eintritt der Tilgungsreife eine neue Tat begangen wurde, die innerhalb der ?berliegfrist eingetragen wird. Verst??e, die als tilgungsreif w?hrend der ?berliegefrist registriert sind, wirken sich nicht straferh?hend aus.