Neulich im r6 forum... ESD beschlagnahmt + vernichtung

Diskutiere Neulich im r6 forum... ESD beschlagnahmt + vernichtung im Paragraphen, Gesetze & Co. Forum im Bereich Allgemein; @ grifo: meines wissens nach darfste damit schon in D rumkurven, wirst ja ne ausländische zulassung haben ;) wenn dich die grünen aufhalten und...
Phantom-Fighter

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Großgixxer
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ne Frage: wie funktioniert das dann bei ner Komplettanlage?????? abmontieren??? loool! :D


andere Frage zu Strafen, was hier gut reinpasst! :)

ich will nach Deutschland fahren, hab aber zu kleine Spiegel, nen doch lauten Auspuff obwohl E-NR (laut mivv x cone besitzer ist der auch mit killer laut), die Blinker vorne nicht da wo sie hingehören und hinten auch Blinker welche ich nicht haben darf!! bekomm ich als Bürger aus nicht GER die gleichen Probleme oder wird mir auch alles genommen?
@ grifo: meines wissens nach darfste damit schon in D rumkurven, wirst ja ne ausländische zulassung haben ;) wenn dich die grünen aufhalten und bemänglen usw müssen se dich bis an die landesgrenze begleiten und dir die weitere fahrt in D verbieten, ebenso die einfahrt in die BRD ;) (wie gesagt is alles nur das wie es mir bekannt ist)
 
Solmyr

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Kleingixxer
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102 DB bei halber Nenndrehzahl find ich aber schon enorm viel dafür, daß da nichts dran gedreht wurde. Auf der Rennstrecken liegt die Grenze in der Regel bei 98 db.

Außerdem: Warum schreibt er "Ich meine gegen die strafe hab ich ja garnichts könnten mir auch 100 tacken 4 punkte und vorführung beim TÜV geben aber doch nicht mein Endtopf vernichten -_-"? Wenn ich mir keiner Schuld bewusst bin, hätte ich sehrwohl was gegen eine Strafe ;-)
 
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Extremiac

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Ich kann es zwar nicht belegen, aber ich bin der festen überzeugung das mir das so in Hessen nicht passiert wäre.
Seit dem steht für mich fest das Bayern nicht vergleichbar mit dem "Restdeutschland" ist. Da ticken die Uhren noch anders.

Wie auch immer ... ich bin ein Risiko eingegangen, wurde erwischt und habe den Kopf dafür hingehalten. Das ist der Preis für solche Aktionen.


Um mal auf den Kern der Aktion zurückzukommen:
Es würde ja im Anfangstread bemängelt das die Anlage beschlagnahmt wurde OBWOHL sie unverändert war und eine E-Nummer trug.

Also, beschlagnahmt wurde sie nur Beweissicherung. Man kann auch sagen sie wurde der Polizei ausgeliehen bis ein Richter unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen zu einer Urteilsfindung gelangt ist.

Ob nun E-Nummer oder nicht .... der Auspuff muß den Lautstärkebestimmungen entsprechen. Die E-Nummer besagt ja nur das das Urmuster dieses Auspuffes bei der Abnahme den gesetzlichen Bestimmungen entsprach. In wieweit Produktionstolleranzen oder Alterungsprozesse den Auspuff in der Lautstärke verändern ... wer ausser einem Prophet kann das schon sagen. Fakt ist: Egal wieviele E-Nummern der Auspuff auch hat und egal wie stark sich der Auspuff im laufe der Zeit auch verändert, er hat die Lautstärkebestimmungen zu erfüllen. Einziger Trost ist, das man nicht grob fahrllässig handelt wenn man nichts verändert. Und ich bin überzeugt das kein Richter von einem verlangt das man ein Phonemeßgerät mit sich führt um sich selbst zu kontrollieren.
 
Ralph

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Racegixxer
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jenseits aller Kurven
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was italienisches
Verschleiß führt nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.02.2006, Az. 1 Ss 30/05


Das Erlöschen einer erteilten Betriebserlaubnis setzt nach § 19 Abs. 2 StVZO eine willentliche Umgestaltung der Fahrzeugbeschaffenheit, wie etwa durch Ein- oder Ausbau von Teilen oder Werkarbeiten am Fahrzeug, voraus, weshalb bloße Veränderungen aufgrund natürlichen Verschleißes hierfür nicht ausreichen. Verfügt ein im Originalzustand eingebauter Auspuffendtopf an einem Kraftrad über eine EWG-Zulassung, so erlischt die Betriebserlaubnis des Kraftrades nicht deshalb, weil an diesem Querbleche durch Verschleiß, Korrosion oder starken Gebrauch abgefallen sind und er deshalb nicht mehr den Zulassungsbestimmungen entspricht.

StVZO § 17 Abs. 1, StVZO § 18, StVZO § 19, StVZO 69a Abs. 2 Nr. 3

und noch was

Kurzbeschreibung: Motorradfahrer vom Vorwurf einer Verkehrsordnungswidrigkeit freigesprochen

Der 49-jährige Betroffene war im Mai 2003 bei Karlsruhe einer Verkehrskontrolle unterzogen worden, weil der beschädigte Auspuffendtopf seines Kraftrades der Marke Kawasaki einen erheblichen Geräuschpegel verursacht hatte. Das Landratsamt Karlsruhe setzte hierauf im Mai 2003 gegen ihn eine Geldbuße von € 50 (weitere Folge: drei Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg) fest, da durch den vom Betroffenen eingebauten „Racing-Endtopf“ die Betriebserlaubnis des Kraftrades erloschen sei. In der auf seinen Einspruch vor dem Amtsgericht Karlsruhe im Dezember 2004 durchgeführten Hauptverhandlung stellte sich heraus, dass der eingebaute Auspuffendtopf im Originalzustand über eine EWG-Betriebserlaubnis verfügt hatte und dieser auch für Krafträder der Marke Kawasaki freigegeben war. Vorhandene Querbleche an diesem waren in der Folgezeit jedoch aber entweder vom Betroffenen entfernt worden oder durch Verschleiß oder Korrosion einfach abgefallen. Da das Fahrzeug deshalb nicht mehr den Zulassungsbestimmungen entsprochen hatte, verurteilte ihn das Amtsgericht Karlsruhe wegen fahrlässiger Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges ohne Betriebserlaubnis nach §§ 18,19, 69 Abs.2 Nr. 3 StVZO zu einer Geldbuße von € 50.
Die hiergegen vom Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde führte nun zu seiner Freisprechung.
Das Erlöschen einer erteilten Betriebserlaubnis setze nach § 19 Abs. 2 StVZO eine willentliche Umgestaltung der Fahrzeugbeschaffenheit, wie etwa durch Ein- oder Ausbau von Teilen oder Werkarbeiten am Fahrzeug, voraus, weshalb bloße Veränderungen aufgrund natürlichen Verschleißes hierfür nicht ausreichten. Neben dem Wortlaut der Vorschrift, welche die Vornahme von Änderungen voraussetze, ergebe sich dies auch aus § 17 Abs.1 StVZO, wonach die Verwaltungsbehörde bei nicht vorschriftsmäßigem Zustand des Fahrzeuges dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen und nötigenfalls den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr untersagen oder beschränken könne.
Das demnach nicht ausschließbar auf natürliche Ursachen zurückzuführende Fehlen der Querbleche am Auspuffendtopf habe somit nicht zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Kraftrad geführt, weshalb der Betroffene nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freigesprochen wurde.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 08.02.2006 - 1 Ss 30/05 -
Hinweis auf die Gesetzeslage:

STVZO § 19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis
(1) …
(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Sie erlischt ferner für Fahrzeuge der Bundeswehr, für die § 20 Abs. 3b oder § 21 Satz 5 angewendet worden ist, sobald die Fahrzeuge nicht mehr für die Bundeswehr zugelassen sind. Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. Besteht Anlass zur Annahme, dass die Betriebserlaubnis erloschen ist, gilt § 17 Abs. 3 entsprechend; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden. "
 
motopsycho

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Racegixxer
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um das ganze mal abzurunden....
...jeder der sich nen mivv kauft,kauft ihn bestimmt nicht nur wegen der optik!!!!
was ich damit sagen will:"jeder weis doch,das mivv schnell ausbrennt und grenzwertig laut ist"!!!!
ich finde das einige bewusst nen lauten esd wollen aber heulen wenn die grünen das ding beschlagnahmen.
es ist jetzt nicht böse gemeint oder so.
ich hab ja selber nen hurric sp,der schon fett laut ist.dennoch weis ich,was das bei einer kontrolle bedeuten kann.
trotzdem kann es nicht sein,das ein esd vernichtet wird.
wir biker sind eben ne eher unbeliebte randgruppe.irgendwie muss man ja auch uns den spaß verderben.
 
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Jordy

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Naja, ganz so seh ich das nicht Motopsycho.

Man möchte einen lauten Auspuff, klar, aber im Bereich des Möglichen. Deswegen haben ja die meisten einen zugelassenen. Eben um das legal zulässige auszuschöpfen.
Man ist so korrekt und kauft sich einen mit ABE, lässt DB-Killer drinnen und so und dann finde ich es nicht gerechtfertigt wenn die Polizei einem da nen Strich durch die Rechnung macht.
 
motopsycho

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Racegixxer
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Naja, ganz so seh ich das nicht Motopsycho.

Man möchte einen lauten Auspuff, klar, aber im Bereich des Möglichen. Deswegen haben ja die meisten einen zugelassenen. Eben um das legal zulässige auszuschöpfen.
Man ist so korrekt und kauft sich einen mit ABE, lässt DB-Killer drinnen und so und dann finde ich es nicht gerechtfertigt wenn die Polizei einem da nen Strich durch die Rechnung macht.
das ist ja das ding.
bei mivv brennen die teilweise schnell aus.
sollte das natürlich innerhalb der gewährleistung sein,wäre ich sofort bei mivv!!!!
 
KillSwitch

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Racegixxer
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Kannst du das belegen?

Für die Gefahrenabwehr bilden ja die Polizeigesetze der Länder die Ermächtigungsgrundlage. Im ASOG Bln hat sich bezüglich der Sicherstellung (§ 38 ASOG) vor 3-4 Jahren nichts verändert.

M.E. ist das nur eine Frage des Ermessens bzw. der Verhältnismäßigkeit. Diese ist jedenfalls bei der Vernichtung nicht gegeben, bei der Sicherstellung sehr wohl (Beweissicherung).
aber sicher
Rechtstipp - Auspuff konfiszieren | bma - DAS kostenlose Motorradmagazin
http://www.polizei.hessen.de/intern...sVariant=ed83d448-9a76-4e11-8a5b-28e46ce02000
bzw. die kurzfassung für lesefaule:
Dieses in den meisten Fällen überflüssige Prozedere ist nun dank unser Europäischen Union, die die einzelnen Rechtssysteme in Europa vereinheitlichen will, endlich vorbei. In Deutschland heißt das neue Gesetz Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV). Die FZV ersetzt teilweise die Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO). Für den vorbenannten Fall ist dies besonders wichtig, da § 18 StVZO nun wegfällt. § 18 StVZO besagte für Motorräder den Wegfall der Betriebserlaubnis bei zu lauten Auspuffanlagen. Die Strafen sind dementsprechend im Bußgeldkatalog angepasst worden. Tatbestandsnummer 349100 heißt jetzt: Sie führten ein Kraftfahrzeug, dessen Schalldämpferanlage defekt war. Die Geldbußen liegen bei 20 Euro für einen defekten Schalldämpfer und 30 Euro bei einer zusätzlichen Belästigung. Es gibt keine Punkte mehr für defekte Auspufftüten und eine Stillegung bzw. Beschlagnahmung ist, da die Betriebserlaubnis nicht erlischt, unverhältnismäßig.

möglich das das noch bei dem ein oder anderen Polizisten nicht angekommen ist,macht es umso wichtiger das man sich da nicht eintüten lässt.
 
mr.jordan

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Megagixxer
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hätte er ne 750er k6/k7 gehabt wäre er sogar unterm max gewesen;)
wir dürfen 102:lol:

ich hab mit killer 104 DB und wenn dann überhaupt als aufem ring probleme....aber da drücken se dann immer beide augen zu....

schwachsinn ist das alles.ich darf 102 zwei und der nur 88 oder wie?also alles geldmacherei
 
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sascha988

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Alleine die Tatsache das die Polizei sofort die Beweise vernichtet klingt/ist sehr unseriös. Sollte es war sein kann man den netten Herren 100pro ans Bein pinkeln.
Die Messmethode ist sicherlich auch immer eine interessante Sache.
Denn die Entfernung spielt ja nicht alleine eine Rolle sondern auch die Frage nach dem davor/dahinter...
 
H

Hansafan

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aber sicher
Rechtstipp - Auspuff konfiszieren | bma - DAS kostenlose Motorradmagazin
http://www.polizei.hessen.de/intern...sVariant=ed83d448-9a76-4e11-8a5b-28e46ce02000
bzw. die kurzfassung für lesefaule:
Dieses in den meisten Fällen überflüssige Prozedere ist nun dank unser Europäischen Union, die die einzelnen Rechtssysteme in Europa vereinheitlichen will, endlich vorbei. In Deutschland heißt das neue Gesetz Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV). Die FZV ersetzt teilweise die Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO). Für den vorbenannten Fall ist dies besonders wichtig, da § 18 StVZO nun wegfällt. § 18 StVZO besagte für Motorräder den Wegfall der Betriebserlaubnis bei zu lauten Auspuffanlagen. Die Strafen sind dementsprechend im Bußgeldkatalog angepasst worden. Tatbestandsnummer 349100 heißt jetzt: Sie führten ein Kraftfahrzeug, dessen Schalldämpferanlage defekt war. Die Geldbußen liegen bei 20 Euro für einen defekten Schalldämpfer und 30 Euro bei einer zusätzlichen Belästigung. Es gibt keine Punkte mehr für defekte Auspufftüten und eine Stillegung bzw. Beschlagnahmung ist, da die Betriebserlaubnis nicht erlischt, unverhältnismäßig.

möglich das das noch bei dem ein oder anderen Polizisten nicht angekommen ist,macht es umso wichtiger das man sich da nicht eintüten lässt.
Das ist aber eine durchaus abenteuerliche Argumentation, dass die BE grds. gar nicht mehr erlischen soll. Wofür ist dann der § 19 II StVZO? Der Tatbestand bleibt doch erfüllt.

Das ist auch lediglich die Meinung dieses Anwalts. Das kann jedes Gericht in D anders sehen.

Da finde ich die Meinung von Sam schlüssiger, der lediglich die Hinleitung zur alten Sanktion aus dem BKat iHv mind. 50€ und 3 Punkten entfallen lässt (weil § 18 StVZO entfallen ist). Die BE erlischt aber auch aus seiner Sicht. Motorrad-Recht.de - Die (mglichen) Folgen des Fahrens ohne DB-Eater

Auch interessant zusammengefasst: Erlschen der BE nach Einfhrung der FZV - Verkehrstalk-Foren

Wie man sieht, ist die Rechtslage unklar und vieles umstritten. Dann die Sicherstellung des Auspuffs als absolut unmöglich und unrechtmäßig zu erklären, weil die BE ja nicht erlischt, halte ich für falsch.
 
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grifo

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Alleine die Tatsache das die Polizei sofort die Beweise vernichtet klingt/ist sehr unseriös. Sollte es war sein kann man den netten Herren 100pro ans Bein pinkeln.
Die Messmethode ist sicherlich auch immer eine interessante Sache.
Denn die Entfernung spielt ja nicht alleine eine Rolle sondern auch die Frage nach dem davor/dahinter...
jo das hab ich bei meiner Messung auch mir so gedacht, aber nix gesagt, aber in Zukunft reg ich mich nach Messung auf, weil das muss ja alles ne gewisse Distanz und Winkel haben und wo die gemessen haben, macht es ja auch keine Firma wie Suzuki, die messen ja nicht auf der Straße neben ner Landstraße! :nono:
 
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jetzt mal angenommen das stimmt alles.............naja........ aber mal angenommen ;) die können einen doch nicht dazu "zwingen" das motorrad zu zerlegen!!??!!?? und dringender "tatverdacht" oder gefährdung des strassenverkehrs seh ich bei zuviel DB auch nicht gegeben........ also wie mans dreht und wendet...... und wenn es angenommen wahr ist..... was könnten die machen wenn man sich weigert den höflichen aufforderrungen der doch so netten beamten nach zu kommen und nixmehr ohne den rat von nem anwalt macht???

MfG
 
KillSwitch

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Racegixxer
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...
Das ist aber eine durchaus abenteuerliche Argumentation, dass die BE grds. gar nicht mehr erlischen soll. Wofür ist dann der § 19 II StVZO? Der Tatbestand bleibt doch erfüllt.

Das ist auch lediglich die Meinung dieses Anwalts. Das kann jedes Gericht in D anders sehen.

Da finde ich die Meinung von Sam schlüssiger, der lediglich die Hinleitung zur alten Sanktion aus dem BKat iHv mind. 50€ und 3 Punkten entfallen lässt (weil § 18 StVZO entfallen ist). Die BE erlischt aber auch aus seiner Sicht. Motorrad-Recht.de - Die (mglichen) Folgen des Fahrens ohne DB-Eater

Auch interessant zusammengefasst: Erlschen der BE nach Einfhrung der FZV - Verkehrstalk-Foren

Wie man sieht, ist die Rechtslage unklar und vieles umstritten. Dann die Sicherstellung des Auspuffs als absolut unmöglich und unrechtmäßig zu erklären, weil die BE ja nicht erlischt, halte ich für falsch.
Es war nur der Hinweis auf die Änderung, und die entsprechende "erklärung für normalos" von der Seite (das da jeder Interpretieren kann versteh ich schon, das ist mir aber too much als normaler nichtjurist). Möchte mich da nicht um Paragraphen Streiten. Nehme das auch hin das du sagst das das anfechtbar ist. (Aber gerade deswegen sehe ich da im Streitfall gute Chancen).
Meine Meinung bilde ich mir aus persönlicher erfahrung und eben der Änderung, es gibt auch entsprechende Urteile dazu hier stand auchschon was. Und es waren bis jetzt immer 30€ und "das Motorrad bleibt jetzt hier aber stehen"...
Wir hatten hier anfang des Jahres erst große Kontrolle mit mehreren Streifen + Dekra und allem drumm und drann. Da wurde weder eingezogen noch vernichtet und es waren auch einige mit Race anlage (ohne Nummer ohne Killer dabei).
Sprich wenn mir einer den Auspuff vernichten will steig ich ihm aufs Dach und Fertig aus Ende.
 
Zuletzt bearbeitet:
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Sam

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Nachdem mich reeko auf eines meiner "Lieblingsthemen" aufmerksam gemacht hat:

Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob der Auspuff aufgrund von Verschleiß oder aufgrund von Veränderungen der Anlage (Manipulation) zu laut ist.

Nach dem hier vorliegenden Sachverhalt hat keine Manipulation stattgefunden.

Der Pott ist durch Verschleiß zu laut geworden.

Für die Inbetriebnahme eines Fzg. mit defekter Auspuffanlage sieht der Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog in Ziff. 349100 eine Verwarnung in Höhe von EUR 20,00 vor.

Bei einer hoheitlichen Maßnahme hat der Amtsträger immer die Verhältnissmäßigkeit zu prüfen.

Er hat das mildeste Mittel zu wählen. Er kann hier eine Mängelkarte ausstelle, die Weiterfahrt untersagen oder das Fahrzeug komplett sicherstellen.

Der Unterschied bei den letzten beiden Möglichkeiten ist, dass das Fahrzeug im Fall der Untersagung der Weiterfahrt an Ort und Stelle stehen bleibt, bis der Mangel beseitigt ist, bei der Sicherstellung der Abschlepper kommen wird.

Ich - meine persönliche Meinung - halte dabei aufgrund des geringen Verwarngelds bei einem Auspuff, der nur zu laut ist, weil er verschliessen ist, die Untersagung der Weiterfahrt wie auch die Sicherstellung für unverhältnissmäßig, da für den Fahrzeugführer mit sehr hohen Kosten verbunden.
In einem solchen Fall würde ich, wie bereits in diesem Threat angeregt, einer SIcherstellung nicht zustimmen und gegen die Beschlagnahme (Verwaltungsakt!) Rechtmittel einlegen.

Selbstvertsändlich sitzt der Polizist erstmal bei der Kontrolle am längeren Hebel. Es muss sich also jeder selbst überlegen, wie hart er im Fall eines Falles am Wind segeln möchte.

P.S.: Vorliegendes bezieht sich nur auf Pötte, die aufgrund von Verschleiß zu laut geworden sind.
 
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Kennt jemand eine Anlaufstelle in NRW wo man günstig seinen Auspuff messen kann?
Ich habe mal beim TÜvnord angerufen, wollte nur mal die db messen lassen,
dasgte er mir 30€?!
also das find ich doch schon bischen zu teuer.
 
maxberlin

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Racegixxer
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Wenn du lustig bist, kannst du auch selbst messen... Da hast du länger was von den 30€ und könntest auch mit/ohne DB Killer vergleichen ;)

VOLTCRAFT® SL-50 Schallpegel-Messgerät, Lärm-Messgerät 30 Hz - 4 kHz im Conrad Online Shop
Das Gerät hat bei 1 kHz eine Toleranz von bis zu ± 3,5 dB, was im vorliegenden Fall nicht unerheblich ist. Außerdem misst es nur bis 4 kHz und ich bin mir nicht sicher, ob bei einem Auspuff nicht auch Obertöne mitschwingen, die auch in hohen Freqzenzbereichen für Lärm sorgen.

Insgesamt würde ich also sagen, dass dieses preiswerte Gerät ähnlich nutzlos ist, wie etwa ein Promille-Messgerät für 5€. Sowas ist evtl als Gimmick und für Näherungswerte geeignet, sicher aber nicht für eine mit dem TÜV vergleichbare Messung. Es gibt schon einen Grund, warum die professionellen Geräte ziemlich teuer sind ;)
 
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Eine antwort die alles Klären dürfte


OHNE RICHTERLICHENBESCHLUSS DÜRFEN DIE GAR NIX BESCHLAGNAHMEN

wir sind hier nicht in den USA dort ist sowas erlaubt. ich hätte vor den augen der Polizei mein rechtsanwalt angerufen und das vor ort geklärt.

Stilllegen dürfen sie. ( Kennzeichen bleibt dran / weil schrauben dürfen sie nicht) Plakette wird abgekratzt!!!!!

und net mehr und weniger.

und die R6 Fahrer ( bin ja auch einer ) haben sich hier ganz schön lumpen lassen..............

ODER war der besagte Fall in Österreich ????
 
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przmbaland

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noch keins
nein, der war am roten berg in hildesheim nähe hannover wnen ich mich richtig erinnere
 
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